Sachverhalt:
Ein UN erwirbt eine auf US-Dollar lautende Schuldverschreibung. Die AK i. H. v. 100 USD betragen im Zugangszeitpunkt annahmegemäß 100 EUR (Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1 USD).
Fall (1): |
Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 0,97 USD |
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Beizulegender Wert: 105 USD |
Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert des Wertpapiers aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 5 EUR (= (105/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 3 EUR (= (105/0,97) ./. 105) erhöht. Die Erhöhung des beizulegenden Werts um 5 EUR auf 105 EUR ist insoweit unbeachtlich bzw. irrelevant, als weiterhin das AK-Prinzip gilt. Bezüglich der Änderung des Wechselkurses muss notwendigerweise differenziert werden: Handelt es sich bei betreffender Schuldverschreibung um eine mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, so wäre der in diesem Fall unrealisierte Kursgewinn i. H. v. 3 EUR entsprechend zu berücksichtigen. Das Wertpapier wäre infolgedessen mit einem Betrag i. H. v. 103 EUR anzusetzen. Anderenfalls, d. h. bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, verbliebe es wg. der (Fort-)Geltung des Realisations- wie auch AK-Prinzips bei einem Ansatz i. H. v. 100 EUR.
Fall (2): |
Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1,08 USD |
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Beizulegender Wert: 113 USD |
Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert infolge einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 13 EUR erhöht (=(103/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 8 EUR reduziert (=(113/1,08) ./. 113). In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Kompensationseffekt zugunsten des beizulegenden Werts i. H. v. (+) 5 EUR. Aufgrund der Fortgeltung des Nominalwertprinzips wäre betreffendes Wertpapier in diesem Szenario – unabhängig von der Restlaufzeit – in der Bilanz mit 100 EUR zu bewerten.
Fall (3): |
Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 0,92 USD |
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Beizulegender Wert: 97 USD |
Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 3 EUR (=(97/1) ./. 100) reduziert sowie währungskursbedingt um 8 EUR erhöht (=(97/0,92) ./. 97). In der Gesamtschau ergibt sich damit ein Kompensationseffekt in Gestalt einer währungsbedingten Werterhöhung i. H. v. (+) 5 EUR. Diesbezüglich muss wiederum wie folgt differenziert werden: Handelt es sich bei betreffender Schuldverschreibung um eine mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, so gälte es den unrealisierten Kursgewinn i. H. v. 5 EUR entsprechend zu berücksichtigen. Das Wertpapier wäre infolgedessen mit einem Betrag i. H. v. 105 EUR anzusetzen. Anderenfalls, d. h. bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, verbliebe es wg. der (Fort-)Geltung des Realisations- wie auch AK-Prinzips bei einem Ansatz i. H. v. 100 EUR.