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bb) Werterhöhung(en)

Dr. Peter Küting, Prof. Dr. Mana Mojadadr
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Rn. 62

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Beträgt die Restlaufzeit bei monetären VG mehr als ein Jahr, ist eine Werterhöhung dann zu erfassen, soweit der mit dem Stichtagskurs umgerechnete beizulegende Wert in Fremdwährung den wertgeminderten VJ-Wert übersteigt und nicht über den mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung liegt (vgl. DRS 25.29). Anders formuliert: Eine Werterhöhung ist insofern max. bis zu den mit dem historischen Kurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK zulässig.

 

Rn. 63

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Bei monetären VG mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger bilden die mit dem Stichtagskurs umgerechneten (ggf. fortgeführten) AK in Fremdwährung die Obergrenze für eine Werterhöhung (vgl. DRS 25.30). Hierzu wiederum generell nachfolgendes Beispiel (vgl. auch DRS 25.13):

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Ein UN erwirbt eine auf US-Dollar lautende Schuldverschreibung. Die AK i. H. v. 100 USD betragen im Zugangszeitpunkt annahmegemäß 100 EUR (Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 1 USD).

 
Fall (1): Devisenkassamittelkurs: 1 EUR = 0,97 USD
  Beizulegender Wert: 105 USD

Am Abschlussstichtag hat sich der Euro-Gegenwert des Wertpapiers aufgrund einer Änderung des beizulegenden Werts in US-Dollar um 5 EUR (= (105/1) ./. 100) sowie währungskursbedingt um 3 EUR (= (105/0,97) ./. 105) erhöht. Die Erhöhung des beizulegenden Werts um 5 EUR auf 105 EUR ist insoweit unbeachtlich bzw. irrelevant, als weiterhin das AK-Prinzip gilt. Bezüglich der Änderung des Wechselkurses muss notwendigerweise differenziert werden: Handelt es sich bei betreffender Schuldverschreibung um eine mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger, so wäre der in diesem Fall unrealisierte Kursgewinn i. H. v. 3 EUR entsprechend zu berücksichtigen. Das Wertpapier wäre infolgedes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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