Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 68
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Degressive Leasingraten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Höhe des für eine Abrechnungsperiode zu entrichtenden Entgelts im Zeitablauf abnimmt. Bei stark degressiven Entgeltverläufen (als Extremfall: lediglich eine Rate zu Beginn) können die Leasingraten in den Anfangsperioden die beim Leasinggeber aus dem Vertrag resultierenden Periodenaufwendungen übersteigen. Unter der Prämisse einer vollständigen Vereinnahmung der Leasingrate würden in den Abrechnungszeiträumen zu Beginn des Leasingvertrags zu große Teile des Gesamtertrags erfolgswirksam verrechnet, was letztlich zu einer fehlenden Deckung des Aufwands des Leasinggebers in der Auslaufphase des Vertrags führen würde. Zur Behebung dieses Ungleichgewichts ist in den Anfangsperioden ein passiver RAP in Höhe der Differenz zwischen Leasingrate und Aufwand des Leasinggebers unter Berücksichtigung der initialen Vertragsanlaufkosten, der AfA, des Zinsaufwands, der laufenden Verwaltungskosten und des periodenanteilig kalkulierten Gewinns zu bilden. Durch die erfolgswirksame Auflösung des passiven RAP (spätestens) in der Auslaufphase des Vertrags wird schließlich die ansonsten u. U. resultierende Unterdeckung des Aufwands des Leasinggebers beseitigt (vgl. ADS (1998), § 250, Rn. 129; Findeisen (1998a), Rn. 37; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 124; HFA 1/1989, WPg 1989, S. 625 (626)).
Die Ermittlung des passiven RAP ist in praxi schwierig, weshalb – falls überhaupt materiell und erforderlich – auf vereinfachende Verfahren zurückgegriffen wird. Zur Ermittlung des RAP bieten sich technisch zudem a) eine monatsweise Ermittlung der Differenz zwischen Leasingrate und Aufwand des Leasinggebers für die Einstellungen in den bzw. Auflösungen aus dem RAP an oder b) eine Betrachtung über die Gesamtlaufzeit des Vertrags, in der zu Beginn aktivisch die Summe aller Leasingraten erfasst sowie ein (gleich hoher) Korrekturposten über die Vertragsdauer aufgelöst wird (u. U. nach vereinfachender linearer Auflösungslogik); die Gesamtforderung ist zudem um die in Rechnung gestellten Leasingraten zu mindern.