Dipl.-Ök. Heinz-Hermann Hellen, Dr. Martin Vosseler
Rn. 92
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Die Vereinbarung degressiver Leasingraten führt beim Leasingnehmer zu einer ungleichmäßigen Aufwandsverrechnung. Falls die Leasingrate die Gegenleistung des Leasinggebers zunächst wertmäßig übersteigt, ist zum Ausgleich zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine periodengerechte Aufwandsverrechnung ist durch die Bildung eines aktiven RAP in Erwägung zu ziehen. Als Maßstab zur Aktivierung eines RAP kann der Aufwandsverlauf einer fiktiven Eigeninvestition des Leasingnehmers dienen (vgl. ADS (1998), § 250, Rn. 131f.; HdJ, Abt. I/8 (2020), Rn. 235; a. A. Findeisen (1998a), Rn. 84, der als Vergleichsmaßstab die hinreichend objektivierte degressive Nutzungsinanspruchnahme durch den Leasingnehmer heranzieht; ist eine hinreichende Objektivierung nicht möglich, soll nach Findeisen zum Vergleich auf die lineare Nutzungsinanspruchnahme abgestellt werden). "Da nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer seine interne Kalkulation offenlegt" (Helmschrott (1997), S. 234), steht der Aufwandsverlauf des Leasinggebers regelmäßig nicht als Vergleichsmaßstab zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass im Fall einer Aufwandsdegression beim Leasinggeber, die Auslöser des abnehmenden Ratenverlaufs ist bzw. sein kann, eine solche auch bei der gedachten Eigeninvestition des Leasingnehmers unterstellt werden kann. Übersteigt die Degression im Leasingraten-Verlauf die des Aufwandsverlaufs der fiktiven Eigeninvestition des Leasingnehmers, ist der Differenzbetrag zwischen Leasingrate und dem aus der gedachten Eigeninvestition resultierenden Periodenaufwand in den aktiven RAP einzustellen. Umgekehrt ist der RAP ab dem Zeitpunkt aufzulösen, ab dem die Leasingrate den Aufwand aus der unterstellten Investition unterschreitet.
Von Bedeutung für die handelsrechtliche Beurteilung sollte auch das Rational der Entscheidung des BFH zur steuerlichen Anerkennung degressiver Leasingraten-Gestaltungen im Mobilienleasing sein (vgl. BFH, Urteil vom 28.02.2001, I R 51/00, BStBl. II 2001, S. 645ff.). Es kann danach im Mobilienleasing nicht davon ausgegangen werden, dass der objektive Wert der Nutzungsüberlassung gleichbleibend ist; vielmehr ist im Zeitablauf von einem sinkenden Nutzungswert auszugehen, so dass eine bilanzielle Abgrenzung für degressive Ratenverläufe nicht erforderlich ist.