Thomas Richter, Thomas Richter
Rn. 51
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
In der Praxis kommen als Anwendungsfälle von Zweckgesellschaften Leasingobjektgesellschaften, Spezialfonds, Gesellschaften für ausgelagerte FuE-Tätigkeiten oder Gesellschaften zur Verbriefung von Finanzdienstleistungen für diese begrenzten Zwecke einer solchen Gesellschaft in Betracht (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 180). Die wichtigsten Geschäftstätigkeiten einer Leasingobjektgesellschaft liegen in der Beschaffung und Errichtung von Leasingobjekten, der Finanzierung und Vermietung dieser sowie der Abwicklung bei Ablauf des Leasingvertrags (vgl. Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359). Das Leasingobjekt wird durch die Zweckgesellschaft vom Initiator mittels einer Finanzierung durch FK erworben und an diesen zurückgeleast (sale-and-lease-back-Transaktion; vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397 (402)).
Rn. 52
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Eine Leasingobjektgesellschaft wird in Deutschland häufig im Rechtskleid einer PersG (GmbH & Co. KG) gegründet (vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 755 (763)). Die Initiierung der Zweckgesellschaft erfolgt mit dem Ziel, alle Geschäfte i. R.e. Leasingverhältnisses abzuwickeln (vgl. Zoeger/Möller, KoR 2009, S. 309 (310)). Sind der Leasingnehmer und der Leasinggeber gleichzeitig Gesellschafter der Leasingobjektgesellschaft, liegt zumeist eine disproportionale Verteilung der Stimmrechte und Kap.-Einlagen vor. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär-GmbH; Leasinggeber), dessen Anteile der Investor vereint, besitzt vielfach nur eine unwesentliche Kap.-Einlage. Dahingegen stehen ihm die Mehrheit der Stimmrechte sowie die alleinige Geschäftsführung zu. Zusätzlich erhält er hierfür ein Entgelt (vgl. Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359). Demgegenüber besitzt der Initiator als Leasingnehmer in seiner Rechtstellung als Kommanditist die restliche wesentliche Kapitaleinlage und generiert Chancen und Risiken, hat jedoch nur unwesentliche Rechte (Stimmrechte) zur Mitbestimmung i. R.d. Geschäftstätigkeit.
Übersicht: Beziehungsgeflecht bei einer Leasingobjektgesellschaft (in Anlehnung an: Küting/Brakensiek, DStR 2001, S. 1359 (1360); Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397 (402)).
Rn. 53
Stand: EL 40 – ET: 09/2023
Gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 ist von einer Einbeziehungspflicht der Leasingobjektgesellschaft (TU) beim Leasingnehmer (Initiator; MU) auszugehen, da diesem die wesentlichen Risiken und Chancen zuzuordnen sind. Insbesondere die Stimmrechtsmehrheit des Investors über die Komplementär-GmbH entfaltet aufgrund des "Autopilot"-Mechanismus keine materielle Wirkungskraft, da sich das Interesse des Investors allein auf die Einhaltung der abgeschlossenen Verträge beschränkt (vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 755 (764)). Der Investor handelt mangels eigenen Interesses ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Initiators.