Dipl.-Kfm. Horst Isele, Dipl.-Kffr. Susanne Urner-Hemmeter
Rn. 45a
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
§ 277 Abs. 1 (n. F.) sieht eine zwingende Kürzung der "UE" um "sonstige[.] direkt mit dem Umsatz verbundene[.] Steuern" vor. Es stellt sich die Frage, welche Steuern in den Anwendungsbereich von § 277 Abs. 1 fallen, d. h., ob alle Verbrauchsteuern und Monopolabgaben, wie z. B. die Bier-, Branntwein-, Getränke-, Kaffee-, Sekt-, Strom-, Tabak- und Energiesteuer (z. B. für Erdgas und Mineralöle), sowie ggf. auch Verkehrsteuern (z. B. Versicherungssteuer) unter das Abzugsgebot fallen. Da ein direkter Zusammenhang mit den "UE" formuliert ist, sollten nur diejenigen Verbrauchsteuern und Monopolabgaben darunter subsumiert werden, die in der jeweiligen Branche beim bilanzierenden UN im Normalfall (nahezu) zeitgleich mit der Realisierung des Umsatzes und damit der Erfassung von "UE" in der GuV entstehen. Entscheidend ist, dass der Zeitpunkt der Steuerentstehung und der Zeitpunkt der Realisierung des korrespondierenden Umsatzes nach den tatsächlichen Verhältnissen der jeweiligen Branche (nahezu) zusammenfallen (vgl. Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 872 f.; Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 67; Baumann, H. 2015, S. 127 f. (dortige Rn. 92 f.)). Knüpft die Entstehung der Steuer an die Entnahme aus einem Steuerlager bzw. an die Überführung in den freien Verkehr, wird jedoch der Umsatz aus dem Verkauf des betreffenden VG erst mit einem nicht unerheblichen zeitlichen Versatz realisiert, so fallen Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umsatzrealisierung nicht zusammen; dies spricht gegen den Umsatzbezug und damit die Behandlung als "durchlaufender Posten" gemäß § 277 Abs. 1. In diesen Fällen erscheint ein Ausweis innerhalb der "sonstige[n] Steuern" sachgerecht(er).
Rn. 45b
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Wird betreffende Steuer als Kostenbestandteil für die Herstellung der Verkehrsfähigkeit in die HK von am BilSt auszuweisenden VG des Vorratsvermögens einbezogen (vgl. IDW RS HFA 31, Rn. 29), so kommt ein Abzug von den "UE" nicht in Betracht (vgl. Kolb, S./Ross, N. 2015, S. 872; Schmidt/Peun, in: Beck Bil-Komm. 2016, § 275, Rn. 67). Ein Abzug "sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern" von den "UE" kommt allein bei demjenigen UN in Betracht, das selbst Schuldner der betreffenden Steuer(n) ist (vgl. nur Oser, P./Orth, C./Wirtz, H. 2015, S. 1733).
Rn. 45c
Stand: EL 25 – ET: 05/2017
Auch nach BilRUG sind Aufwendungen für die genannten Steuerarten nicht mit den "UE" zu saldieren, sofern sie ohne Umsatzakt entstehen, z. B. durch Selbstverbrauch oder aufgrund von Aufrechnungsdifferenzen in Steuerlagern (vgl. Baumann, H. 2015, S. 129 (dortige Rn. 99)). Diese Aufwendungen sind weiterhin als "sonstige Steuern" auszuweisen. Es dürfen von den "UE" nur die in § 277 Abs. 1 genannten Aufwendungen abgesetzt werden. Anderen Aufwendungen steht das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 entgegen. Insofern stellt § 277 Abs. 1 eine gesetzlich gebotene Ausnahme vom Saldierungsverbot dar. In Ermangelung eindeutiger Regelungen in den §§ 275 und 277 Abs. 1 wird eine offene Absetzung von Verbrauch- und Verkehrssteuern nicht gefordert werden können (vgl. so auch Baumann, H. 2015, S. 130 (dortige Rn. 102)).