Rn. 74

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

In der Praxis gebräuchlich ist die Ermächtigung des Erwerbs eigener Aktien zu dem Zweck, diese zur Zahlung des Erwerbspreises beim Erwerb anderer UN oder Teilen davon oder im Rahmen von UN-Zusammenschlüssen zu erwerben. Da auch insoweit das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen wird, hat der Vorstand gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen Bericht zu erstatten und der Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkap. (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 AktG).

 

Rn. 75

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Als weiterer Zweck kommt ferner die (vorübergehende) Minderung des EK zulasten freier Rücklagen (›Kap.-Herabsetzung auf Zeit‹) in Betracht. Diskutiert wird darüber hinaus der Einsatz des Instruments des Aktienrückkaufs zur Abwehr von Übernahmeversuchen (vgl. z. B. Schander, A. 1998, S. 2088 ff.) oder i. R. d. ›Going Private‹ (vgl. Escher-Weingart, C./Kübler, F. 1998, S. 557). Neben den aktienrechtlichen Voraussetzungen gilt es in diesem Zusammenhang jedoch insbes., die Beschränkungen des Übernahmerechts zu beachten.

 

Rn. 76

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Die vorstehend beschriebenen Zwecke (vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 66 ff.) sind nicht abschließend zu verstehen, sondern sollen vielmehr einen Überblick über die Hauptanwendungsfälle des Instruments des Aktienrückkaufs geben.

 

Rn. 77

Stand: EL 16 – ET: 05/2013

Für die Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien gibt es keine gesetzl. zeitliche Begrenzung, die Frist von 5 Jahren für die Ermächtigung nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gilt nur für den Erwerb, nicht für das Halten der eigenen Aktien. Der Ermächtigungsbeschluss kann allerdings auch hierzu Regelungen treffen. Die AG darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkap. an eigenen Aktien besitzen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 AktG, zu den Einzelheiten vgl. HdR-E, AktG § 71, Rn. 91).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?