Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 32
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Durch die Bezeichnung "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" wird hervorgehoben, dass diese Position eine Art Sammelcharakter hat. Dies meint, dass all jene Anlagen hier aufzunehmen sind, die nicht eindeutig einer anderen Position zugewiesen werden können (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 67). Abgrenzungsprobleme zwischen den technischen Anlagen und Maschinen und den anderen Anlagen, BGA dürften dementsprechend stets zugunsten der zuletzt genannten Position entschieden werden.
Unter dieser Bilanzposition sind insbesondere folgende VG auszuweisen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 349; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 47, jeweils m. w. N.): Büro- und Werkstätteneinrichtungen, Werkzeuge, Formen, Modelle, Vorrichtungen, Fahrzeuge aller Art, Transporteinrichtungen, wie Drahtseilbahn, Gleisanlagen, Lokomotiven, Waagen etc., soweit sie nicht als Teil einer maschinellen Einrichtung anzusehen oder nicht Betriebsmaterialien sind.
Rn. 33
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Die Werkzeuge und auch Formen und Modelle, die für einen Auftrag gefertigt bzw. nur für einen Kunden eingesetzt werden, sind als BGA zu aktivieren (vgl. zu den sog. typengebundenen Werkzeugen, die häufig bei Serienfertigungen anzutreffen sind, HdR-E, HGB § 266, Rn. 31). Zur bilanziellen Behandlung dieser VG ist zu unterscheiden zwischen:
(1) |
eigenen, |
(2) |
kundengebundenen sowie |
(3) |
fremden Formen und Modellen. |
Eine Aktivierung unter A. II. 3. (andere Anlagen, BGA) kommt nur dann in Frage, wenn die Formen und Modelle eine ND von mehr als einem Jahr haben. Sowohl die eigenen als auch die kundengebundenen, in juristischem oder wirtschaftlichem Eigentum des bilanzierenden UN stehenden Formen und Modelle sind unter A. II. 3. zu aktivieren (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 51, die alternativ auch einen Ausweis unter A. II. 2 zulassen).
Sofern ein Kunde Zuschüsse zur Fertigung der Modelle und Formen leistet, hat dies lediglich einen Einfluss auf die AHK des Modells bzw. der Form; der bilanzielle Ausweis an sich erfährt keine Änderung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde das Modell durch den Zuschuss erwirbt (= fremde Form bzw. fremdes Modell) respektive das Modell nach Fertigstellung des Auftrags verbraucht ist. In diesem Fall sind die Formen und Modelle, soweit eine Aktivierung am BilSt zu erfolgen hat, im UV zu bilanzieren (vgl. HB-RP (1995), § 266 HGB, Rn. 157; ferner ADS (1997), § 266, Rn. 51, die konkret einen Ausweis im Vorratsvermögen fordern). Leistet ein Kunde eine Anzahlung zur Fertigung des Modells bzw. der Form und wird diese mit späteren Lieferungen von Erzeugnissen, die mit diesem Modell bzw. dieser Form gefertigt werden, verrechnet, so sind diese Zahlungen als erhaltene Anzahlungen zu passivieren und mit Fertigstellung des Auftrags als UE zu erfassen (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 51). Die bilanzielle Behandlung beim Kunden hängt davon ab, ob das Modell oder die Form für zukünftige Aufträge verwendet werden kann oder nicht. Kann die Form bzw. das Modell für künftige vom Kunden zu vergebende Aufträge genutzt werden, so ist die Form bzw. das Modell als andere Anlagen, BGA auszuweisen. Geleistete Anzahlungen sind entsprechend im Sach-AV auszuweisen, soweit die geleistete Anzahlung der zu fertigenden Form zugeordnet werden kann. Kann die Form bzw. das Modell nicht mehr für künftige Aufträge genutzt werden, kommt ein bilanzieller Ausweis der Form nicht in Frage, die hierfür geleisteten Zahlungen sind vielmehr AK der unter Zuhilfenahme der Form gefertigten Produkte.
In Abhängigkeit von der vertraglichen Gestaltung wäre es auch denkbar, den für das Modell erhaltenen Zuschuss im Zeitpunkt der Fertigstellung des Modells als UE zu erfassen; eine Aktivierung des Modells kommt in diesem Fall konsequenterweise nicht in Frage. Adler/Düring/Schmaltz fordern hier eine Aktivierung als Betriebsstoff (vgl. ADS (1997), § 266, Rn. 53). Diese Vorgehensweise kann jedoch nur dann als sachgerecht angesehen werden, wenn aus der vertraglichen Gestaltung die Anfertigung des Modells als ein eigenständiges Geschäft angesehen werden kann. Modelle und Formen, die seitens des Kunden dem bilanzierenden UN lediglich überlassen werden, sind bilanziell beim Auftragnehmer nicht zu erfassen; beim Kunden sind diese Modelle und Formen i. d. R. als andere Anlagen, BGA unter A. II. 3. zu aktivieren.