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c) Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
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Rn. 32

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Durch die Bezeichnung "Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung" wird hervorgehoben, dass diese Position eine Art Sammelcharakter hat. Dies meint, dass all jene Anlagen hier aufzunehmen sind, die nicht eindeutig einer anderen Position zugewiesen werden können (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 67). Abgrenzungsprobleme zwischen den technischen Anlagen und Maschinen und den anderen Anlagen, BGA dürften dementsprechend stets zugunsten der zuletzt genannten Position entschieden werden.

Unter dieser Bilanzposition sind insbesondere folgende VG auszuweisen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 349; Haufe HGB-Komm. (2020), § 266, Rn. 47, jeweils m. w. N.): Büro- und Werkstätteneinrichtungen, Werkzeuge, Formen, Modelle, Vorrichtungen, Fahrzeuge aller Art, Transporteinrichtungen, wie Drahtseilbahn, Gleisanlagen, Lokomotiven, Waagen etc., soweit sie nicht als Teil einer maschinellen Einrichtung anzusehen oder nicht Betriebsmaterialien sind.

 

Rn. 33

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Die Werkzeuge und auch Formen und Modelle, die für einen Auftrag gefertigt bzw. nur für einen Kunden eingesetzt werden, sind als BGA zu aktivieren (vgl. zu den sog. typengebundenen Werkzeugen, die häufig bei Serienfertigungen anzutreffen sind, HdR-E, HGB § 266, Rn. 31). Zur bilanziellen Behandlung dieser VG ist zu unterscheiden zwischen:

(1) eigenen,
(2) kundengebundenen sowie
(3) fremden Formen und Modellen.

Eine Aktivierung unter A. II. 3. (andere Anlagen, BGA) kommt nur dann in Frage, wenn die Formen und Modelle eine ND von mehr als einem Jahr haben. Sowohl die eigenen als auch die kundengebundenen, in juristischem oder wirtschaftlichem Eigentum des bilanzierenden UN stehenden Formen und Modelle sind unter A. II. 3. zu aktivieren (vgl. mit a. A. ADS (1997), § 266, Rn. 51, ...

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