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C. Anwendungsvoraussetzungen

Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
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I. Einbeziehung in einen befreienden Konzernabschluss und Konzernlagebericht (Nr. 1)

1. Befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters

 

Rn. 6

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Ein befreiender KA und Konzernlagebericht kann von einem persönlich haftenden Gesellschafter aufgestellt werden, auch wenn dieser nicht MU betreffender PersG ist (vgl. § 264b Nr. 1 lit. a)). Auf diese Weise soll eine haftungsbeschränkte PersG, sofern

  • es aus ihrer Sicht aufgrund der Gesellschafterstruktur gar kein MU gibt oder
  • der KA des MU, in den sie einbezogen ist, die Kriterien des § 264b nicht erfüllt oder
  • der KA aus irgendwelchen Gründen die befreiende Funktion nicht übernehmen soll,

die durch § 264b vorgesehenen Erleichterungen dennoch erreichen können. Die im Falle der Einbeziehung in den KA eines MU bestehende Einschränkung, dass dieses den Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat haben muss, gilt für den persönlich haftenden Gesellschafter nicht. Auch sind an seine Rechtsform keine besonderen Anforderungen gestellt; er sollte, falls es sich nicht um eine KapG oder PersG handelt, wenigstens ein "UN" verkörpern (vgl. zum UN-Begriff in der Konzern-RL stellvertretend Küting, BFuP 2015, S. 21ff., m. w. N.). Indessen gilt die Befreiung in einem mehrstufigen Konzern nur für solche PersG, an der der persönlich haftende Gesellschafter unmittelbar beteiligt ist (vgl. BeckOGK-HGB (2022), § 264b, Rn. 22). Die praktische Relevanz dieser Regelung dürfte auf Ausnahmefälle begrenzt sein.

 

Rn. 7

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Soweit KA und Konzernlagebericht eines persönlich haftenden Gesellschafters auf rein freiwilliger Basis aufgestellt worden sind, bleibt fraglich, ob wegen des in § 264b Nr. 2 geforderten Einklangs mit den Vorschriften der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 29.06.2013, ABl. EU, L 330/1ff. vom 15.11.2014, ABl. EU, L 334/86f. vom 21.11.2014, ABl. EU, L 429/1ff. vom 01.12.2021, ABl. EU, L 322/15ff. vom 16.1...

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