I. Teilnahmepflicht
Rn. 18
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nicht nur wegen der großen Bedeutung der Überwachungspflicht des AR, sondern auch um eine sachgerechte Beurteilung und Entscheidung des AR zu unterstützen, hat der Gesetzgeber den AP verpflichtet, an den Verhandlungen des AR oder des Prüfungsausschusses über die in § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG genannten Vorlagen teilzunehmen. Die frühere Einschränkung, dass die Teilnahme des AP nur auf Verlangen des AR zu erfolgen habe, ist mit der Neufassung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG durch Art. 1 Nr. 25 lit. a) bb) KonTraG entfallen. Die RegB (vgl. BT-Drucks. 13/9712, S. 22), wonach der AP zur Teilnahme an einer Bilanzsitzung des AR oder eines Bilanzausschusses verpflichtet sein soll, soweit der AR nicht ausdrücklich anders entscheidet, steht dem scheinbar entgegen. Gemeint ist indes, dass die Teilnahmepflicht dann endet, wenn der AR den AP erklärtermaßen nicht dabeihaben will (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14; hierzu auch Westerfelhaus, DB 1998, S. 2078f.).
Rn. 19
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Gesetzgeber überlässt es aber auch nach Inkrafttreten des KonTraG der Letztentscheidung des AR, ob der AP an der Bilanzsitzung des Plenums oder eines zuständigen Ausschusses (Prüfungsausschusses) teilnehmen soll. Beschließt der AR die Nichtteilnahme des AP, kann dies zwar eine Pflichtwidrigkeit des AR darstellen, für die Wirksamkeit der Beschlüsse hat dies jedoch keinerlei Auswirkungen (vgl. ADS (2001), § 171 AktG, Rn. 21; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14); ein einklagbares Recht des AP auf Teilnahme besteht insoweit nicht. In jedem Fall trägt dieses nunmehr geltende Regel-Ausnahme-Verhältnis bezüglich der Teilnahme des AP dem Gesetzesanliegen dahingehend Rechnung, als besonderer Wert auf die Zusammenarbeit zwischen AR und AP gelegt wird, was auch daraus ersichtlich ist, dass der AR nunmehr dem Prüfer den Prüfungsauftrag erteilt (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG) und direkter Empfänger des Prüfungsberichts (vgl. § 321 Abs. 5 Satz 2; überdies Dörner, DB 1998, S. 1 (6)) ist.
Rn. 20
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Handelt es sich bei dem AP um eine WPG, ist die Teilnahme des oder der verantwortlichen WP erforderlich, da nur sie die notwendigen Auskünfte geben können (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 55; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 149). Kommt der AP seinen Teilnahmepflichten nicht nach, so ist eine gerichtliche Durchsetzung dieser nicht möglich (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO). Die schuldhafte Verletzung begründet dem UN jedoch einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem AP aus der Verletzung des Prüfungsvertrags (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 52ff.; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 14).
II. Berichtspflicht
Rn. 21
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Mit der Festlegung des § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG wurde auch die obligatorische mündliche Berichtspflicht des AP eingeführt. Demnach hat der AP nicht nur anwesend zu sein, sondern auch über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten. Da dem AR der schriftliche Prüfungsbericht bereits vorliegt, geht es hier in erster Linie um gezielte Erläuterungen zum JA bzw. KA sowie Prüfungsbericht des AP (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 22; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 15). Auf diese Weise wird die Hilfs- und Unterstützungsfunktion des AP betont und die Zusammenarbeit zwischen ihm und dem AR in sinnvoller Weise verstärkt (vgl. Forster, AG 1999, S. 193 (197)).
Rn. 22
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Durch die Konkretisierung der Berichtspflicht in § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG wird die Bedeutung eines funktionierenden IKS unter Einschluss der internen Revision sowie eines Risikomanagementsystems betont. Die Berichtspflicht des AP bezieht sich dabei auf den RL-Prozess. Weiterhin hat der AP gemäß § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen, sowie Zusatzleistungen neben der AP zu berichten. Hiermit soll sowohl die Unabhängigkeit des AP als auch die Rolle des AR bei der Überwachung der Unabhängigkeit unterstrichen werden (vgl. ausführlich zur Unabhängigkeit des AP BeckOK-HGB (2023), § 319, Rn. 1ff.). Art. 11 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) enthält für UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a (vgl. dazu BeckOK-HGB (2023), § 316a, Rn. 1ff.) weitergehende Berichtspflichten an den Prüfungsausschuss.
Rn. 23
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Auskunftspflicht des AP gegenüber dem AR erstreckt sich auch über die AR-Sitzung(en) hinaus. Sie wird jedoch gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht gegenüber einzelnen AR-Mitgliedern gewährt (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 46; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 184). Der AP ist zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der an ihn gestellten Fragen verpflichtet. Seine Antworten gegenüber dem AR unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht des § 323 Abs. 1 (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 46).