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C. Aufstellungsfrist (§ 243 Abs. 3)

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Dirk Fey
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I. Aufstellungsfrist nach Wortsinn, Bedeutungszusammenhang und Entstehungsgeschichte

 

Rn. 85

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 243 Abs. 3 ist der "Jahresabschluß innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen." Durch den Wortsinn von § 243 Abs. 3 hat der Gesetzgeber für alle Kaufleute, für die keine spezialgesetzliche Regelung gilt, keine eindeutig festgelegte Frist zur Aufstellung handelsrechtlicher JA kodifiziert. Die Frist soll sich vielmehr nach dem Zeitraum bestimmen, der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Um diese unbestimmte Formulierung zu konkretisieren, können aus dem Bedeutungszusammenhang, v.a. den vergleichbaren Regelungen für KapG und diesen gleichgestellten Gesellschaften, Anhaltspunkte gewonnen werden.

 

Rn. 86

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 264 Abs. 1 Satz 3f. müssen große und mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a den um einen Anhang erweiterten JA sowie den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufstellen, während kleine KapG bzw. Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) und ihnen gleichgestellte Gesellschaften ihren JA spätestens nach sechs Monaten fertigstellen müssen. Bei eG wurde die Frist auf fünf Monate festgelegt (vgl. § 336 Abs. 1 Satz 2). Für UN, die ihre JA nach dem PublG aufstellen, fordert § 5 Abs. 1 PublG eine Aufstellungsfrist von drei Monaten. Die Regelungen für Kreditinstitute sehen drei Monate (vgl. § 26 Abs. 1 KWG) und für Versicherungs-UN vier bzw. zehn Monate (vgl. § 341a Abs. 1, 5) vor (vgl. auch HdR-E, HGB § 264, Rn. 5).

 

Rn. 87

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Entstehungsgeschichte von § 243 Abs. 3 zeigt, dass bereits mehrmals versucht wurde, über die nur für bestimmte UN geltenden Spezialvorschriften hinaus eine generelle, für alle bilanzierenden Kaufleute geltende Obergrenze der Aufstellungsfrist festzulegen. So sollte 1974 i. R.d. Reform des Wirt...

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