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c) Bauten

Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
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Rn. 246

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Der Begriff "Bauten" umfasst i.W. Gebäude und Grundstückseinrichtungen (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 310). Zur Umschreibung eines Gebäudes eignet sich die Definition in R 7.1 Abs. 5 Satz 2 EStR (2012): "Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist." Bei Grundstückseinrichtungen handelt es sich um Fahrbahnen, Parkplätze, Hofbefestigungen, Straßen- und Wegebrücken, Umzäunungen etc. (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 25f.).

Bauten sind zivilrechtlich grds. Grundstücksbestandteile. Sie sind als selbständige VG anzusehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2024), § 253 HGB, Rn. 409).

 

Rn. 247

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Gebäude sind zeitlich begrenzt nutzbare VG des AV. Bei einem mit einem Gebäude bebauten Grundstück unterliegt i. d. R. nur das Gebäude einer kontinuierlichen Wertminderung. Da Grundstücke grds. zeitlich unbegrenzt nutzbar sind, fallen planmäßige AfA im Normalfall nur für die aufstehenden Gebäude an.

 

Rn. 248

Stand: EL 46 – ET: 06/2025

Als AfA-Ausgangswert ist grds. das Gebäude als Einheit zugrunde zu legen. Zu dieser Einheit gehören auch unselbständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Hierzu gehören bspw. Fenster, Türen, Heizung und Innenwände.

Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung kann bspw. für Gebäudebestandteile, die nach dem Komponentenansatz abgeschrieben werden, gelten (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009); ferner HdR-E, HGB § 253, Rn. 184ff.). Zudem stellen Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude nicht in einem ei...

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