Prof. Dr. Michael Dusemond, Dr. h.c. Armin Pfirmann
Rn. 246
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Der Begriff "Bauten" umfasst i.W. Gebäude und Grundstückseinrichtungen (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 310). Zur Umschreibung eines Gebäudes eignet sich die Definition in R 7.1 Abs. 5 Satz 2 EStR: "Ein Gebäude ist ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist". Bei Grundstückseinrichtungen handelt es sich um Fahrbahnen, Parkplätze, Hofbefestigungen, Straßen- und Wegebrücken, Umzäunungen etc. (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 25f.).
Bauten sind zivilrechtlich grds. Grundstücksbestandteile. Sie sind als selbständige VG anzusehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 409).
Rn. 247
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Gebäude sind zeitlich begrenzt nutzbare VG des AV. Bei einem mit einem Gebäude bebauten Grundstück unterliegt i. d. R. nur das Gebäude einer kontinuierlichen Wertminderung. Da Grundstücke grds. zeitlich unbegrenzt nutzbar sind, fallen planmäßige Abschreibungen im Normalfall nur für die aufstehenden Gebäude an.
Rn. 248
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Als Abschreibungsausgangswert ist grds. das Gebäude als Einheit zugrunde zu legen. Zu dieser Einheit gehören auch unselbständige Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Hierzu gehören bspw. Fenster, Türen, Heizung und Innenwände.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung kann bspw. für Gebäudebestandteile, die nach dem Komponentenansatz abgeschrieben werden, gelten (vgl. IDW RH HFA 1.016 (2009); ferner HdR-E, HGB § 253, Rn. 184ff.). Zudem stellen Gebäudebestandteile, die mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, selbständige VG dar (z. B. spezielle Einbauten, die direkt der betrieblichen Tätigkeit dienen (Betriebsvorrichtungen), Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB (vgl. dazu Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 416f. sowie HdR-E, HGB § 266, Rn. 26)). Sie sind gesondert zu bewerten. Hierzu gehören bspw. Förderbänder, Lastenaufzüge, Hebebühnen und spezielle Trocknungsanlagen, die trotz der festen Verbindung zum Gebäude gesondert abzuschreiben sind. Gebäude(-bestandteile), die im wirtschaftlichen Eigentum eines Dritten stehen (z. B. Mieterein- und -umbauten), sind auch bei diesem als eigener VG gesondert vom übrigen Gebäude zu aktivieren und über die betriebsindividuelle ND abzuschreiben (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 410).
Rn. 249
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Wird ein Gebäude nur teilweise betrieblich genutzt, ist lediglich dieser Teil zu bilanzieren und planmäßig abzuschreiben. Die Aufteilung erfolgt i. d. R. nach Maßgabe der Nutzfläche, wenn die einzelnen Teile qualitativ und damit wertmäßig vergleichbar sind. Der auf das Gebäude entfallende Grund und Boden wird im gleichen Verhältnis zugeordnet.
Beträgt bspw. die gesamte Nutzfläche eines Gebäudes 360 m2, wovon 240 m2 auf die betriebliche Tätigkeit (z. B. Bürofläche) entfallen, sind zwei Drittel der AHK zu aktivieren und planmäßig abzuschreiben. Die AK des Grund und Bodens, die auf das Gebäude entfallen, sind ebenfalls zu zwei Drittel zu aktivieren, aber nicht planmäßig abzuschreiben.
Rn. 250
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die planmäßigen Abschreibungen beginnen mit der Fertigstellung eines Gebäudes (einschließlich der unselbständigen Gebäudebestandteile), d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann (vgl. IDW RS IFA 2 (2015), Rn. 22). Dabei sind handelsrechtlich sämtliche GoB-konformen Abschreibungsverfahren zulässig. Jedoch wird die lineare Abschreibungsmethode den Wertminderungsverlauf im Normalfall am besten abbilden. Bei längeren Leerstandszeiten vor Ingebrauchnahme kann jedoch im Ausnahmefall die progressive Methode, die den Schwerpunkt der Abschreibung nicht auf den Beginn der Nutzung legt, am ehesten eine periodengerechte Aufwandsverteilung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 5 gewährleisten (vgl. IDW RS IFA 2 (2015), Rn. 22).
Rn. 251
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die voraussichtliche ND von Gebäuden ist – unter Berücksichtigung der individuellen Art der Verwendung – gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 vorsichtig zu schätzen. Bei der Bestimmung der betriebsindividuellen ND von Wohngebäuden hat der IFA des IDW als Orientierung eine ND von ca. 50 Jahren (in Ausnahmefällen bis zu 80 Jahren) genannt. Bei gewerblich genutzten Gebäuden ist regelmäßig von einer kürzeren ND auszugehen. Aus Modernisierungen und umfassenden baulichen Maßnahmen an Gebäuden kann eine Verlängerung der ND folgen. Eine ND-Verlängerung ist allerdings nur dann begründet, wenn die für die Nutzbarkeit maßgebende Haltbarkeitsdauer der Bausubstanz im konkreten Einzelfall voraussichtlich gesteigert wird (vgl. IDW RS IFA 2 (2015), Rn. 23ff.).
Stellen einzelne Gebäudeteile selbständige VG dar, ist im Regelfall von einer im Vergleich zum gesamten Gebäude kürzeren N...