Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
I. Bestellung des Abschlussprüfers
Rn. 45
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 318 Abs. 1 wird der AP von den Gesellschaftern gewählt (vgl. zum internationalen Vergleich Boecker (2010), S. 109f.). Gemäß § 324 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 124 Abs. 3 Satz 2 AktG obliegt es dem Prüfungsausschuss, den AP zu empfehlen. Der AR hat sich beim Vorschlag zur Wahl des AP auf diese Empfehlung zu stützen. Dies schließt nicht aus, dass der AR in Ausnahmefällen hiervon abweichen kann, wobei er dies gegenüber der HV aber begründen muss (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 103; Art. 41 Abs. 3 der AP-R (2006); überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 73, wonach eine Begründung als zumindest strittig erachtet wird). Er hat die Empfehlung also in seine Erwägungen zum Vorschlag einzubeziehen, muss ihr jedoch nicht in jedem Fall folgen.
Rn. 45a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Recht, den AP zu empfehlen, ist eine wesentliche Aufgabe des Prüfungsausschusses, bildet er doch die Schnittstelle zwischen AP und AR respektive den Gesellschaftern, falls kein AR bestehen sollte, und kann somit am besten beurteilen, welcher AP für das UN geeignet ist (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 73); zudem ist der Prüfungsausschuss der wichtigste Ansprechpartner für den AP (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 47).
Rn. 45b
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Darüber hinaus regelt der durch das FISG neu eingefügte § 324 Abs. 2 Satz 5 klarstellend, dass der Prüfungsausschuss den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des AP zu unterbreiten hat, wenn ein AR oder Verwaltungsrat fehlt oder dieser für den Vorschlag nicht zuständig ist (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 104).
II. Festlegung der Prüfungsschwerpunkte
Rn. 46
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Eine wichtige Aufgabe des Prüfungsausschusses besteht mitunter in der Überwachung und Überprüfung der Wirksamkeit der AP (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 103; Abschn. D.3 DCGK (2022); Art. 39 Abs. 6 (zuvor: Art. 41 Abs. 2) der AP-R (2006/2014)). Hiernach ist es sinnvoll, dem Prüfungsausschuss (bzw. dem AR, falls dieser auch als Prüfungsausschuss nach § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG agieren sollte) die Aufgabe zu überlassen, etwaige gewünschte Prüfungsschwerpunkte in der Weise festzulegen, dass sie der AP in seine Prüfungsplanung einbezieht. Die Festlegung der Prüfungsschwerpunkte kann auf Informationen des Vorstands, der Internen Revision oder anderer Fachabteilungen des UN sowie auf eigenen Erfahrungen und Erkenntnissen beruhen; ggf. kann auch zuvor eine Rücksprache mit dem AP erfolgen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 75). Der unabhängige AP legt im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit sein Vorgehen und seine Prüfungsfelder zwar prinzipiell selbst fest, wird aber die Wünsche des Prüfungsausschusses berücksichtigen, wenn er sie für sinnvoll erachtet.
III. Ansprechpartner für den Abschlussprüfer
Rn. 47
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Als Schnittstelle zwischen in- und externer Prüfung sowie als Kontrollorgan der AP stellt der Prüfungsausschuss den wichtigsten Ansprechpartner des AP dar (vgl. EG (2005), Anhang I, 4.3.4; HdR-E, HGB § 324, Rn. 46). Mit dem Prüfungsausschuss als direktem Ansprechpartner erhält der AP laut Röhrich (ZCG 2006, S. 148 (149)) "mehr Unabhängigkeit zum Management". Ob dies in praxi tatsächlich so ist, darf zumindest bezweifelt werden. Zwar ist der Prüfungsbericht dem AR und ggf. vorgelagert dem Prüfungsausschuss vorzulegen, jedoch in der Praxis i. d. R. erst nach "Absegnung durch den Vorstand".