Rn. 135

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Hier wird als erste Zwischensumme des UKV der Saldo der Posten Nr. 1 und Nr. 2 ("UE" abzgl. der für diesen Umsatz angefallenen Herstellungsaufwendungen) ausgewiesen. Der Saldo wird als "Bruttoergebnis vom Umsatz" bezeichnet und entspricht der international gebräuchlichen Zwischensumme "gross margin" bzw. "gross profit" (vgl. zur Bedeutung und Aussagefähigkeit dieser Größe HdR-E, HGB § 275, Rn. 19a).

 

Rn. 135a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Das "Bruttoergebnis vom Umsatz" ist in seiner Höhe auch von dem Betrag im Posten Nr. 2 abhängig, der wiederum – wie unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 121ff., beschrieben – durch die Art der Zurechnung nach Funktionsbereichen wie auch durch die ausgeübten Aktivierungswahlrechte bei den HK in der Bilanz beeinflusst sein kann. Letzteres gilt aber ebenso (für die ggf. freiwillig ausgewiesenen Zwischensummen) beim GKV. Zusammen mit den Pflichtangaben im Anhang zu Bewertungsmethoden und ihren Änderungen (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1f.) generiert diese aus dem Konzept des UKV resultierende Zwischensumme i. d. R. zusätzliche Aussagen und Erkenntnisse zur Beurteilung der Ertragslage. Liegt im Ausnahmefall ein Aufwandsüberschuss vor, so ist dies wegen § 243 Abs. 2 durch ein entsprechendes Vorzeichen (vgl. so ADS (1997), § 275, Rn. 235) bzw. eine Anpassung der Postenbezeichnung (z. B. "Bruttoverlust vom Umsatz") klarzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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