Rn. 96

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Der Formwechsel als einzige im UmwG geregelte nicht übertragende Umwandlung fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 24 UmwG. Grund dafür ist, dass sich beim Formwechsel – kontrastierend zu den anderen Umwandlungsformen – allein die "rechtliche Organisation des Unternehmensträgers, dem vor und nach der Umwandlung dasselbe Vermögen zugeordnet wird" (BT-Drs. 12/6699, S. 136), ändert. Um dem auch bei der bilanziellen Erfassung des Vermögens Rechnung zu tragen, sind die vor dem Formwechsel gültigen historischen AK nach dem Formwechsel fortzuführen. Eine Aufdeckung stiller Reserven erscheint, zumal der "Produktions- und Absatzprozeß durch den Umwandlungsvorgang nicht berührt wird" (Wöhe (1997), S. 757), nicht sachgerecht.

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