Rn. 47

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Neben den Pflichtbestandteilen gemäß § 5b Abs. 1 EStG steht es dem Steuerpflichtigen offen, weitere in der Taxonomie enthaltene Berichtsbestandteile freiwillig zu übermitteln. Hierzu zählen insbesondere die Berichtsbestandteile "Anhang" (vgl. zur verpflichtenden Übermittlung des Anlagespiegels HdR-E, Kap. 9, Rn. 44), "Lagebericht" und "Eigenkapitalspiegel" (vgl. BMF, Schreiben vom 28.09.2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009, BStBl. I 2011, S. 855ff., Anlage zu Rn. 11).

Zudem steht es dem Steuerpflichtigen offen, Kontensalden zu allen oder nur zu ausgewählten Positionen im Berichtsbestandteil "Detailinformationen zu Positionen" und dort "Kontensalden zu einer Position" zu übermitteln, um Nachfragen seitens der Finanzverwaltung zu vermeiden (vgl. BayLfSt/Finanzverwaltung NRW (2022), S. 13). Bei Übermittlung von Kontensalden ist zu beachten, dass für diese stets die Elemente "Name der Position", "Kontonummer", "Kontobeschreibung" und "Kontosaldo" übermittelt werden müssen, d. h. diese dürfen nicht leer sein (vgl. BayLfSt/RZF Düsseldorf/XBRL Deutschland e. V. (2022), Kap. B.12, S. 50).

Im Fall des Wechsels von der EÜR (vgl. § 4 Abs. 3 EStG) zum BV-Vergleich (Gewinnermittlung nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) können die Gewinnkorrekturen (vgl. R 4.6 Abs. 1 EStR (2012)) im Berichtsbestandteil "Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinn­ermittlungsart" erfasst werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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