Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
I. Abgrenzung der Erleichterungen
Rn. 7
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Satz 1 des § 326 verdeutlicht, dass die Erleichterungen im Verhältnis zu den Anforderungen des § 325 Abs. 1 gewährt werden ("ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß"). Damit wird klargestellt, dass abgesehen von den genannten Erleichterungen § 325 Abs. 1 sowie die §§ 325 Abs. 2a–6, 328 und 329 auch auf kleine UN Anwendung finden. Daher gilt für kleine UN ohne Erleichterung, dass
- die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs für die Offenlegung zuständig sind (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 10ff.),
- die Offenlegung durch Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle vorzunehmen ist (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.),
- die Offenlegung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ, auf das sich der JA bezieht, bzw. wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, unverzüglich nach ihrem Vorliegen zu erfolgen hat (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).
Rn. 7a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Bis zum Inkrafttreten des sog. Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) bestimmte § 326 Abs. 2 Satz 2 (a. F.) explizit die Einschlägigkeit von § 325 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a und 1b auf die Offenlegung von Kleinst-KapG. Die maßgebliche RegB stellt jedoch klar, dass die Aufhebung dieses Satz 2 durch das DiRUG ohne inhaltliche Konsequenzen bleibt: Es bleibt dabei, dass die Kleinst-KapG zur fristgerechten Übermittlung ihrer Bilanz und Offenlegung etwaiger Änderungen nach Maßgabe des § 325 Abs. 1a und 1b verpflichtet ist, ohne dass sich hieran durch die Aufhebung des bisherigen § 326 Abs. 2 Satz 2 etwas änderte (vgl. BT-Drs. 19/28177, S. 103).
Rn. 8
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Außerdem bezieht sich § 326 allein auf die handelsrechtliche Offenlegung. Somit können die Erleichterungen – anders als die im HGB vorgesehenen Aufstellungserleichterungen (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 326, Rn. 20) – nicht bei anderweitigen Vorlage- oder Publizitätspflichten in Anspruch genommen werden; so z. B. nicht i. R.d.
Da in diesen Fällen die externe Publizität nicht so umfangreich wie die interne Publizität ist, spricht man auch von gespaltener Publizität (vgl. MünchKomm. HGB (2020), § 326, Rn. 4 (dortige Fn. 16), m. w. N.).
Rn. 9
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Mit der Bezugnahme allein auf § 325 Abs. 1 verdeutlicht § 326 auch, dass die Erleichterungen nicht für die Offenlegung der konzernbezogenen Unterlagen (KA und Konzernlagebericht) gelten (vgl. auch Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 6). Diese sind daher auch dann vollumfänglich offenzulegen, sofern das MU des Konzerns eine kleine KapG ist.
Rn. 10
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 326 kodifiziert lediglich ein Wahlrecht. Daher ist es kleinen ebenso wie Kleinst-UN grds. auch erlaubt, die Erleichterungen nicht oder nur eingeschränkt (z. B. indem der Offenlegungsumfang gemäß § 327 für mittelgroße UN gewählt wird; vgl. HdR-E, HGB § 327, Rn. 7ff.) in Anspruch zu nehmen, da die Vorschriften des § 326 freiwillig verschärft, aber nicht eigenmächtig erleichtert werden dürfen (vgl. Beck Bil-Komm. (2018), § 326 HGB, Rn. 16). Diese Freiheit besteht allerdings nicht, wenn – was zulässig ist (vgl. so auch ADS (2000), § 326, Rn. 11; Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 8; Bonner HGB-Komm. (2022), § 326, Rn. 22) – die Inanspruchnahme des § 326 durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung ganz oder teilweise angeordnet oder ausgeschlossen wird. Hier ist das geschäftsführende Organ an den Willen der Gesellschafter gebunden. Bedacht werden muss auch, dass aus einem Verzicht auf die Erleichterungen für das offenlegende UN Nachteile erwachsen können, weil Außenstehenden ein detaillierterer Einblick in die UN-Lage gewährt wird. Angesichts dessen kann eine Inanspruchnahme für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs betreffenden UN auch aus ihrer Sorgfaltspflicht (vgl. §§ 93 Abs. 1 AktG, 43 GmbHG) resultieren, so dass das durch § 326 gewährte Wahlrecht zu einer faktischen Pflicht wird, um die Interessen des UN und der Gesellschafter zu wahren (vgl. ähnlich ADS (2000), § 326, Rn. 10; Beck Bil-Komm. (2022), § 326 HGB, Rn. 1; a. A. offensichtlich Biener/Berneke (1986), S. 452; Bonner-HdR (2022), § 326 HGB, Rn. 4).
Durch die Rspr. wurde festgestellt, dass der in § 326 mindestens festgelegte Offenlegungsumfang nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. ...