Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
I. Abgrenzung der Erleichterungen
Rn. 7
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 327 enthält lediglich Erleichterungen hinsichtlich der offenzulegenden Unterlagen und hier nur bezüglich des offenzulegenden JA. Diese Erleichterungen werden, was Satz 1 des § 327 verdeutlicht, im Verhältnis zu den Anforderungen des § 325 Abs. 1 gewährt ("ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß"). Damit wird klargestellt, dass abgesehen von den genannten Erleichterungen § 325 Abs. 1 sowie die §§ 325 Abs. 2a–6, 328, 329 auf mittelgroße UN uneingeschränkte Anwendung finden. Dies bedeutet v.a., dass bei mittelgroßen UN
alle offenlegungspflichtigen Unterlagen außer dem JA, also
- der Lagebericht,
- der Bericht des AR,
- der Ergebnisverwendungsbeschluss, sofern der Anhang nur den Verwendungsvorschlag enthält,
ohne Erleichterungen offenzulegen sind (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 25ff.);
- die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs für die Offenlegung zuständig sind (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 10ff.);
- die Offenlegung durch Übermittlung an die das UN-Register führenden Stelle vorzunehmen ist (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 13ff.);
- die Offenlegung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ, auf das sich der JA bezieht, bzw. wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, unverzüglich nach ihrem Vorliegen zu erfolgen hat (vgl. im Einzelnen HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).
Rn. 8
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Zudem können die Erleichterungen des § 327 allein i. R.d. handelsrechtlichen Offenlegung wahrgenommen werden. Nicht zulässig ist damit eine Inanspruchnahme in der Version des JA, die
Zur Vorlage des JA an den Betriebsrat respektive Wirtschaftsausschuss vgl. HdR-E, HGB § 326, Rn. 9.
Rn. 9
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Außerdem nimmt § 327 allein Bezug auf Abs. 1 des § 325. Damit wird deutlich, dass die Erleichterungen nicht für die Offenlegung der Konzern-RL gelten. Der KA und Konzernlagebericht sind somit auch dann vollumfänglich offenzulegen, wenn das MU des Konzerns eine mittelgroße KapG ist.
Rn. 10
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 327 kodifiziert lediglich ein Wahlrecht. Daher ist es mittelgroßen KapG grds. auch erlaubt, die Erleichterungen nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch zu nehmen. Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung können die Ausübung des Offenlegungswahlrechts einschränken (vgl. zur Frage, ob sich aus der Sorgfaltspflicht der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eine Pflicht zur Inanspruchnahme von § 327 ergibt, HdR-E, HGB § 326, Rn. 10).
Rn. 11
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die mit § 325 Abs. 2a gestattete Möglichkeit, statt des JA einen IFRS-EA offenzulegen, steht seit dem sog. Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I 2021, S. 3338ff.) mittelgroßen KapG nicht mehr offen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 117).
II. Verkürzung der Bilanzgliederung
Rn. 12
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 327 Nr. 1 erlaubt mittelgroßen UN allein für die Offenlegung und nicht für die Aufstellung eine Verkürzung der Bilanzgliederung dahingehend, dass die Mehrzahl der in § 266 Abs. 2f. mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten nicht gezeigt werden muss. Diese Offenlegungserleichterung wird gesetzestechnisch dadurch erreicht, dass mittels Verweises auf § 266 Abs. 1 Satz 3 eine grds. Befreiung vom Ausweis der mit arabischen Ziffern bezeichneten Bilanzposten ausgesprochen wird und gleichzeitig diejenigen Posten aufgelistet werden, die nicht unter diese grds. Befreiung fallen. Mittelgroße PersG i. S. d. § 264a müssen ferner die Bestimmungen des § 264c zur rechtsformspezifischen Bilanzgliederung beachten. So sind Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern gesondert auszuweisen, wenn sie nicht im Anhang angegeben werden (vgl. § 264c Abs. 1). Der Posten "Gezeichnetes Kapital" ist durch den Ausweis der Kap.-Anteile der persönlich haftenden Gesellschafter zu ersetzen und mit dem auf das GJ entfallenden Gewinn- bzw. Verlustanteil zu verrechnen; ggf. kann es zu gesonderten Ausweisanforderungen gemäß § 264c Abs. 2 kommen. Die Ausweisvorschriften sind entsprechend auf die Kommanditisten anzuwenden. Des Weiteren darf kein Privatvermögen der Gesellschafter in die Bilanz aufgenommen werden (vgl. hierzu im Einzelnen HdR-E, HGB § 264c, Rn. 30ff.).
Rn. 13
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für die nicht unter die Befreiung fallenden Bilanzposten enthält § 327 Nr. 1 ein zwei Alternativen zulassendes Darstellungswahlrecht:
(1) |
Die Posten dürfen in der Bilanz selbst gezeigt werden. Dabei regelt das Gesetz nicht, wie dies darstellungstechnisch realisiert werden soll. Möglich und angesichts des Fehlens einer Regelung zulässig ist (vgl. so auch ADS (2000), § 327, Rn. 13):
(a) |
ein Ausweis als "davon"-... | |