I. Zulässigkeit
Rn. 13
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Mit der Regelung des Abs. 3 erhalten die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, in grds. Rechtsfragen eine Klärung durch das OLG im Zuge einer Rechtsbeschwerde (vgl. §§ 70ff. FamFG) zu erreichen. Dazu muss das LG Bonn die Rechtsbeschwerde zulassen (vgl. § 335a Abs. 3 Satz 1f.; § 70 Abs. 2 FamFG). Aus Abs. 3 Satz 3 ergibt sich die alleinige Zuständigkeit des OLG Köln. Der Gesetzgeber intendiert hiermit – abweichend von den Regelungen des FamFG-Verfahrens – eine bundesweit einheitliche Rspr. Nach Abs. 3 Satz 4 steht die Rechtsbeschwerde auch dem BfJ zu und kann zugleich gegen eine vom LG gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist nach § 335 Abs. 4 Satz 1 zwecks Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht zugelassen werden (vgl. BT-Drs. 20/5653, S. 44 f.), um schließlich bei divergierender Rspr. eine einheitliche Entscheidung der jeweils in Rede stehenden Rechtsfrage herbeizuführen. Dahinter steht die Überlegung, dass das BfJ als für Verfahren nach § 335 allein zuständige Behörde an sämtlichen Beschwerdeverfahren beteiligt ist und deshalb i. d. R. besser als die übrigen Beteiligten erkennen kann, wie sich die Rspr. fallübergreifend entwickelt (vgl. BT-Drs. 17/13221, S. 10). Die Beteiligten, mit Ausnahme des BfJ, müssen sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch einen RA vertreten lassen (vgl. § 335a Abs. 3 Satz 5); WP, vBP, StB oder Steuerbevollmächtigte sind in diesem Fall nicht mehr vertretungsberechtigt (vgl. § 10 Abs. 4 FamFG). Der Vertretungszwang soll dabei eine "geordnete und konzentrierte Verfahrensführung gerade im Hinblick auf die grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen [fördern, d.Verf.], die seinen Gegenstand bilden, und liegt damit im Interesse der Beteiligten" (BT-Drs. 17/13221, S. 10).
Rn. 14
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses über die Zulassung mittels Beschwerdeschrift beim zuständigen Rechtsbeschwerdegericht einzureichen (vgl. § 71 FamFG). Wurde bislang das Ordnungsgeldverfahren in praxi ausschließlich durch die Entscheidungen des LG Bonn beeinflusst, wird hier das OLG Köln (als zuständiges OLG für den Gerichtsbezirk Bonn) wohl fortan die maßgeblichen Vorgaben prägen.
II. Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Rn. 15
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Von einer Begründung kann dann abgesehen werden, soweit sich die Entscheidung lediglich zur Klärung grds. Rechtsfragen, Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rspr. eignet (vgl. § 74 Abs. 7 FamFG).
III. Wirkung und Verfahrenskosten
Rn. 16
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Bezug in Abs. 3 Satz 6 auf Abs. 1 Satz 2 stellt klar, dass auch die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, wenn die angefochtene Entscheidung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zum Gegenstand hat (vgl. BT-Drs. 19/17343, S. 23; HdR-E, HGB § 335a, Rn. 9). Da zudem § 335a Abs. 2 Satz 6 und 8 entsprechend gelten (vgl. Abs. 3 Satz 6), sei bezüglich der im Zuge einer Rechtsbeschwerde anfallenden respektive zu tragenden Verfahrenskosten an dieser Stelle auf HdR-E, HGB § 335a, Rn. 12, verwiesen.