Dr. Alfred Simlacher, Dr. Stephan Vossel
Rn. 30
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 274 definiert zwei Sachverhaltsgruppen, welche den Ansatz latenter Steuern auslösen können:
(1) |
Abweichungen zwischen handels- und steuerrechtlichen Wertansätzen von VG, Schulden und RAP (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 1f.). Diese Differenzen können sowohl zu aktiven als auch passiven latenten Steuern führen. |
(2) |
Steuerliche Verlustvorträge, deren steuermindernde Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 4). Hieraus können aktive latente Steuern resultieren. |
Rn. 31
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Bewertung latenter Steuern erfolgt gemäß § 274 Abs. 2 Satz 1 mit den UN-individuellen Steuersätzen im erwarteten Zeitpunkt des Abbaus der Differenzen bzw. der Nutzung des Verlustvortrags. Eine Abzinsung erfolgt trotz einer möglicherweise erst in ferner Zukunft eintretenden Steuerwirkung nicht. Der Ansatz von aktiven und passiven latenten Steuern in der Bilanz erfolgt in eigenen Bilanzposten (vgl. § 266 Abs. 2 D. und Abs. 3 E. gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1ff.). Diese Posten sind (teilweise) aufzulösen, wenn die Steuerbe- und -entlastung eintritt oder mit ihr nicht mehr zu rechnen ist (vgl. § 274 Abs. 2 Satz 2). Der mit der Bildung und Auflösung von Steuerlatenzen verbundene Aufwand oder Ertrag ist in der GuV gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und vom Ertrag" auszuweisen.
Rn. 32
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung latenter Steuern offeriert § 274 verschiedene Wahlmöglichkeiten. Zunächst wird in § 274 Abs. 1 Satz 1f. ein saldierter Ausweis normiert. Hierbei sind die Steuerwirkungen (erwartete Steuerbe- und -entlastungen) sämtlicher steuerlatenzauslösender Sachverhalte zu betrachten, und nur der sich hieraus ergebende Überhang (Aktiv- oder Passivsaldo) ist auszuweisen (sog. Gesamtdifferenzbetrachtung). Im Falle eines Aktivsaldos besteht zusätzlich noch ein Aktivierungswahlrecht (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 2). Abweichend von der saldierten Betrachtung dürfen aktive und passive latente Steuern auch unverrechnet (unsaldiert) in der Bilanz ausgewiesen werden (vgl. § 274 Abs. 1 Satz 3; überdies HdR-E, HGB § 274, Rn. 211ff.).
Rn. 33
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
§ 274 wird durch verschiedene Regelungen des HGB flankiert. Insbesondere sind hier zu nennen:
Rn. 34–39
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
vorläufig frei