Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Stefan Thiele
Rn. 11
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Der AP einer KGaA wird wie der Prüfer einer AG auf der HV im Regelfall auf Vorschlag des AR gewählt. Das Wahlverfahren und die Vergabe des Prüfungsauftrags richten sich nach den Vorschriften für eine AG. An die Stelle des Vorstands treten bei der KGaA die geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. zum Bestellungsvorgang die Übersicht unter HdR-E, HGB § 318, Rn. 10).
Rn. 12
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die persönlich haftenden Gesellschafter haben auf der HV bei der Wahl des AP kein Stimmrecht (vgl. § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG), damit sie keinen Einfluss auf diejenigen Personen haben, die Teile ihrer Geschäftsführung, insbesondere die RL, überwachen sollen (vgl. MünchKomm. AktG (2023), § 285 AktG, Rn. 33). Sie dürfen das Stimmrecht, das ihnen aufgrund ihrer Aktien zusteht (vgl. § 285 Abs. 1 Satz 1 AktG), bei der Wahl des AP auch nicht auf andere Personen übertragen (vgl. § 285 Abs. 1 Satz 3 AktG). Dieses Stimmrechtsverbot ist zwingende gesetzliche Vorschrift, d. h., es kann nicht durch die Satzung aufgehoben werden (vgl. MünchKomm. AktG (2023), § 285, Rn. 15, 23; AktG-Komm. (2020), § 285, Rn. 14).
Rn. 13
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
§ 285 Abs. 1 Satz 2 AktG gilt indes nicht, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter alle Aktien besitzen, da in diesem Fall kein Interessenkonflikt zwischen persönlich haftenden Gesellschaftern und etwaigen Kommanditaktionären existiert (vgl. AktG-Komm. (2020), § 285, Rn. 13). Die Bestellung des AP erfolgt dann durch die persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. Mellerowicz/Brönner (1970), § 163 AktG, Rn. 5).
Rn. 14
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Zwar verlangt § 285 Abs. 2 Satz 1 AktG für Beschlüsse der HV die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie an deren Einverständnis gebunden sind. Doch gilt dies nach § 285 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht für die Wahl des AP. Die persönlich haftenden Gesellschafter können indes der Wahl von aus ihrer Sicht ungeeigneten Prüfern widersprechen und bei Gericht einen Antrag auf gerichtliche Ersetzung des Prüfers stellen (vgl. zum Ersetzungsverfahren HdR-E, HGB § 318, Rn. 81ff.). Daneben können sie Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der HV gemäß der §§ 243 bzw. 241 AktG erheben.