Rn. 67
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach Auffassung des Gesetzgebers hat der Abhängigkeitsbericht ins Einzelne zu gehen (vgl. Kropff (1965), S. 411, mit Bezugnahme auf die maßgebliche RegB). Im Hinblick auf die Vermeidung der Unübersichtlichkeit des Berichts durch Aufblähung seines Umfangs wird im Schrifttum der Frage nach einer Zusammenfassung in der Berichterstattung besondere Aufmerksamkeit geschenkt (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 34; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 69). So erscheint eine Zusammenfassung von Rechtsgeschäften im Abhängigkeitsbericht statthaft, soweit es sich um wirtschaftlich gleichartige Geschäfte handelt (vgl. ebenso ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 69); hiervon kann grds. dann ausgegangen werden, wenn Geschäfte nach Gegenstand, Entgelt sowie Fristigkeit der Abwicklung gleich gelagert sind. Das gilt z. B. für – zugunsten der herrschenden Gesellschaft – provisionspflichtige Handelsgeschäfte der abhängigen AG/KGaA/SE, bei denen eine Einzeldarstellung aller Geschäfte im Bericht selbst nicht zweckdienlich sein wird. Für eine zusammenfassende Berichterstattung dürfte z. B. auch die Durchführung verbundinterner Geldgeschäfte in Betracht kommen.
Rn. 68
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch unwesentliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen sind im Abhängigkeitsbericht berichtspflichtig. Allerdings kann der Vorstand bei Geschäften und Maßnahmen, die nach Gegenstand und Umfang unwesentlich sind, zusammenfassend berichten (vgl. Kropff (1976), S. 411; Goerdeler, WPg 1966, S. 113 (124); Hüffer-AktG (2021), § 312, Rn. 34).
Rn. 69
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Auch das IDW vertritt die Ansicht, dass eine Gruppenbildung immer dann möglich ist, wenn eine weitere Aufteilung keinen zusätzlichen Informationswert generiert (vgl. HFA 3/1991, WPg 1992, S. 91 (93)). Eine Beschränkung der Berichterstattung nur auf wesentliche Rechtsgeschäfte und Maßnahmen ist allerdings unzulässig; entsprechende Anregungen wurden seinerzeit vom Gesetzgeber i. R.d. Gesetzgebungsverfahrens nicht in das Gesetz aufgenommen; vielmehr sind bei der Berichtsabfassung die Grundsätze einer getreuen Rechenschaftslegung (vgl. § 312 Abs. 2 AktG) zu beachten. So darf eine Zusammenfassung nicht erfolgen, wenn dadurch verdeckt würde, dass die Voraussetzungen einer isolierten Bewertbarkeit der berichtspflichtigen Vorgänge nicht mehr gegeben sind.
Rn. 70
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Von besonderer praktischer Bedeutung ist der Aspekt der Zusammenfassung für solche Gesellschaften, die von der BRD abhängen. Zutreffend wird für solche Gesellschaften auf die Möglichkeit hingewiesen, alle Geschäfte zusammenfassend zu behandeln, die auf allg. geltenden Tarifen beruhen oder die entsprechend den Ergebnissen öffentlicher Ausschreibungen oder zu allg. geltenden Marktbedingungen abgeschlossen worden sind (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 73; KK-AktG (2004), § 312, Rn. 69). Die Einzeldarstellung im Bericht kann sich dabei auf größere, nach Kondition oder Preis ungewöhnliche Geschäfte konzentrieren (vgl. KK-AktG (2004), § 312, Rn. 69; Kropff, ZHR 1980, S. 74 (96); MünchKomm. AktG (2020), § 312, Rn. 139).