Rn. 7

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Gemäß § 300 Nr. 2 AktG ist bei Teil-GAV i. S. d. § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG aus dem fiktiven Jahresüberschuss die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage zu berechnen. Ein Teil-GAV ist dabei ein Vertrag, bei dem sich eine AG, KGaA bzw. SE verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns oder den Gewinn einzelner Betriebe ganz oder z. T. an einen anderen abzuführen; § 292 Abs. 2 AktG ist zu beachten, so dass dort genannte Gewinnbeteiligungen hierunter nicht fallen (vgl. ADS (1997), § 300 AktG, Rn. 40; Emmerich/Habersack (2020), § 300 AktG, Rn. 17; Hüffer-AktG (2020), § 300 AktG, Rn. 10; a. A. hinsichtlich der Abführung von Gewinnen einzelner Betriebe KK-AktG (2004), § 300, Rn. 14). Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt von § 300 Nr. 2 AktG im Unterschied zu § 300 Nr. 1 AktG auf die Berechnung der Zuführung zu der zu bildenden gesetzlichen Rücklage; eine besondere Frist oder von § 150 Abs. 2 AktG abweichende Regelzuweisung besteht nicht. Weiterhin findet § 300 Nr. 2 AktG unabhängig davon Anwendung, ob die vertragliche Gewinnabführung am Jahresüberschuss oder am Bilanzgewinn anknüpft (vgl. ebenso ADS (1997), § 300 AktG, Rn. 41; AktG-GroßKomm. (2005), § 300, Rn. 48; Hüffer-AktG (2020), § 300, Rn. 10; KK-AktG (2004), § 300, Rn. 15; MünchKomm. AktG (2020), § 300, Rn. 25).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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