Rn. 278

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Der Marktpreis ist "derjenige Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt gewährt wurde" (WP-HB (2019), Rn. F 187). Dabei ist bei der Bestimmung des relevanten Markts insbesondere auf eine angemessene räumliche Abgrenzung des Markts, die Häufigkeit der Geschäftsabschlüsse und die Vergleichbarkeit (Homogenitätsgrad) der gehandelten Güter zu achten.

 

Rn. 279

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Als relevanter Markt kommt nur ein Markt in Betracht, auf dem der Bilanzierende als Anbieter oder Nachfrager auftreten kann. Wird der zu bewertende VG nur auf einem Markt gehandelt, zu dem der Bilanzierende keinen Zutritt hat, oder wird der VG nur gelegentlich oder in abweichender Qualität gehandelt, darf der Marktpreis für Zwecke eines Niederst­werttests nicht verwendet werden.

 

Rn. 280

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

Bei dem Börsen- oder Marktpreis handelt es sich um einen fiktiven Hilfswert zur Ableitung des niedrigeren Werts am Abschlussstichtag gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1. Demnach ist der Börsen- oder Marktpreis ein "fiktiver" Anschaffungspreis, der konsequenterweise um etwaige fiktive Anschaffungsnebenkosten zu erhöhen ist und ggf. um mögliche AK-Minderungen reduziert werden muss.

 

Rn. 281

Stand: EL 30 – ET: 5/2020

(Börsen- oder) Marktpreise unterliegen mehr oder weniger starken Schwankungen im Zeitverlauf. Die Preisnotierung kann am BilSt einen besonders hohen oder einen besonders niedrigen Zufallswert annehmen, der für die Preisentwicklung im Zeitverlauf nicht repräsentativ ist. Ein Abweichen von solchen Zufallskursen zum BilSt ist grds. möglich. § 253 Abs. 4 Satz 1 fordert nicht den Ansatz des tatsächlichen (Börsen- oder) Marktpreises, sondern eines aus einem (Börsen- oder) Marktpreis abgeleiteten Werts.

Übersteigt der Kurs am BilSt das allg. Kursniveau wesentlich, ist ein Abschlag (z. B. durch die Verwendung eines Durchschnittskurses) zu prüfen. Eine reine, unkritische Übernahme eines Kurses ist nicht gestattet (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 512; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 514). Liegt ein Zufallskurs unter dem allg. Kursniveau, ist nach dem Vorsichtsprinzip (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4) der niedrigere Wert anzusetzen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 512; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 514).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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