Rn. 30

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Anderkonten dürfen nur von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen eröffnet werden. Hierzu zählen RA, Notare, WP, StB und Steuerbevollmächtigte sowie WPG und Steuerberatungsgesellschaften. Diese Berufsgruppen wurden noch um Patentanwälte (vgl. Schebesta, BI 1979, Heft 2, S. 32ff.) und um Rechtsbeistände (vgl. Schebesta, BI 1984, Heft 5, S. 54f.), die eine Mitgliedschaft in einer RA-Kammer erworben haben, erweitert. Einzelheiten über die Bedingungen zur Eröffnung dieser Konten sind für die einzelnen Berufsgruppen jeweils gesondert in den AGB der Banken enthalten. Bei Angehörigen der genannten Berufsgruppen wird unterstellt, dass ihre berufliche und persönliche Qualifikation sowie die Standes- und Berufsaufsicht durch die einzelnen Kammern einen Missbrauch der Treuhänderstellung ausschließen (vgl. Mathews (1978), S. 23). Eine Minderung der AGB ist nicht zulässig, so dass die Treuhänder sowie das jeweilige Kreditinstitut an die Bedingungen gebunden sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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