Rn. 638

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Passivierungspflicht ist auch unabhängig davon, ob die Versorgungszusage eine sog. Vorschaltzeit vorsieht (vgl. BetrAVG-Komm. (2018), § 1b, Rn. 79; Küting/Strickmann, BB 1997, Beilage Nr. 12 zu Heft 34, S. 1 (5)). Mit einer solchen Klausel soll erreicht werden, dass der AN erst nach Ablauf einer Mindestdienstzeit und/oder bei Erreichen eines Mindestalters in das Versorgungswerk aufgenommen wird. Aber unabhängig davon, ob am Ende der Vorschaltzeit eine schriftliche Aufnahmebestätigung erfolgt oder nicht, besteht nach der gefestigten Rspr. des BAG (Urteil vom 07.07.1977, 3 AZR 422/76, DB 1977, S. 1607) in derartigen Fällen schon vor dem Beginn der Vorschaltzeit eine Versorgungsanwartschaft und es gilt für alle eintretenden AN der Diensteintritt als Zusagezeitpunkt. Folglich liegen schon während der Vorschaltzeit Pensionsverpflichtungen vor (vgl. so auch bereits IDW, HFA 2/1988, WPg 1988, S. 403), für die sowohl in der HB als auch in der StB Pensionsrückstellungen ab dem Diensteintritt zu bilden sind (vgl. BMF, Schreiben vom 07.08.1978, IV B 1 – S 2176–24/78, BStBl. I 1978, S. 340).

Abzugrenzen sind hiervon die Fallgestaltungen, in denen dem AN die Versorgungszusage nur unverbindlich in Aussicht gestellt wurde oder von einem künftigen ungewissen Ereignis, dessen Eintritt das UN bestimmen kann, abhängt. Dem AN steht dann mit dem bloßen "In-Aussicht-Stellen" einer betrieblichen Altersversorgung noch keine Versorgungszusage zu, so dass auch keine passivierungspflichtige Pensionsverpflichtung gegeben ist (vgl. IDW RS HFA 30 (2016), Rn. 19; ADS (1998), § 249, Rn. 94; Küting/Strickmann, BB 1997, Beilage Nr. 12 zu Heft 34, S. 1 (5)).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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