Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 11
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Die Literatur nennt als hauptsächliche Kriterien für eine Qualifizierung als EK die Verlustteilnahme und die Haftung, die dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Geltendmachung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft oder im Falle der Liquidation vor der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger ausgeschlossen ist (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 13).
Weitere Merkmale für das Vorliegen von EK-Konten sind, dass
- |
ein Konto eines Gesellschafters Teil des Abfindungsguthabens beim Ausscheiden ist, |
- |
eine vorgesehene Verzinsung von einem positiven Ergebnis abhängt oder |
- |
Entnahmebeschränkungen zu Thesaurierungszwecken und nicht nur aus Liquiditätsgründen vorgesehen sind (vgl. Herrmann, H. 1994, S. 501). |
Für FK spricht, dass
- |
auf den Konten keine Verluste verbucht werden, und das auch nicht im Falle der Liquidation, |
- |
die Verzinsung nicht ergebnisabhängig ist, |
- |
die Konten den Charakter von Verrechnungskonten haben, |
- |
etwaige Entnahmebeschränkungen eher aus Gründen der Liquiditätserhaltung vereinbart sind und |
- |
eine Kündigungsregelung i. S. d. § 609 BGB besteht (vgl. Herrmann, H. 1994, S. 501). |
Rn. 12
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktritt, welche die Kriterien für FK erfüllen, stellen, auch wenn sie in einen Status zur Feststellung der Überschuldung nicht einzustellen sind (§ 19 Abs. 2 Satz 2 InsO), handelsbilanziell Verbindl. dar (Schröder, J.S. 2009, § 19 InsO Rn. 43 ff.).
Rn. 13
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Das HGB kennt für Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung nur variable Kap.-Konten und beim Kommanditisten, der seine Einlage geleistet hat, neben dem festen Kap.-Konto (›Einlage‹) ein weiteres Konto, auf dem ihm Gewinnanteile gutgeschrieben werden (vgl. § 167 Abs. 2). I. R. d. Vertragsfreiheit können durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung auch für Gesellschafter mit unbeschränkter Haftung Kap.-Konten mit festen Beträgen eingerichtet werden, gleichsam zur Dokumentation einer unter den Gesellschaftern vereinbarten Mindesteinlage (Festeinlage). Ansonsten ist bei den verbreitet anzutreffenden ›Kapitalkonten I‹ und ›II‹ – und gelegentlich auch ›III‹ – anhand der vorstehend dargestellten Kriterien die Zugehörigkeit zum EK oder zum FK zu beurteilen. Das ›Kapitalkonto I‹ ist meistens die Festeinlage.
Rn. 14
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Rücklagen stellen EK dar, wenn sie aus thesaurierten Gewinnen oder gesellschaftsvertraglich bedungenen Zuzahlungen über die vereinbarte Festeinlage hinaus resultieren und nur durch Mehrheitsbeschluss ausgeschüttet werden können.
Rn. 15
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
SoPo, die vor In-Kraft-Treten des BilMoG nach dem damals geltenden § 247 Abs. 3 gebildet wurden und aufgrund Art. 67 Abs. 3 EGHGB fortgeführt werden können, werden weder dem EK noch dem FK zugeordnet und sind als solche in einem eigenständigen Bilanzposten zu bilanzieren (zur Gliederung des EK in der Bilanz vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 24 ff.).