Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 254
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Bauten auf fremden Grundstücken sind Bauwerke, die dem wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden zuzurechnen sind, aber auf fremden Grundstücken, d. h. Grundstücken, die nicht im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des Bilanzierenden stehen, errichtet wurden. Fremde Grundstücke liegen etwa vor, wenn der Bilanzierende als Erbbauberechtigter, Pächter oder Mieter auftritt.
Rn. 255
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Auf fremden Grundstücken errichtete Bauten sind gemäß § 246 Abs. 1 Satz 2 in der Bilanz des wirtschaftlichen Eigentümers zu aktivieren und als abnutzbare VG gemäß § 253 Abs. 3 Satz 1 planmäßig abzuschreiben. Die Bemessung der ND kann sich allerdings nicht allein an der tatsächlichen ND des Gebäudes ausrichten. Bei Bauten, die zivilrechtlich dem Grundstückseigentümer zuzurechnen sind (vgl. §§ 93, 94 und 946 BGB), bestimmt sich die ND nach der Laufzeit des befristeten Nutzungsrechts. Als Abschreibungsausgangswert sind dabei die AHK der Bauten ggf. abzgl. eines gesetzlichen (vgl. § 951 i. V. m. §§ 812ff. BGB) oder vertraglich vereinbarten Ausgleichsanspruchs des UN gegen den zivilrechtlichen Eigentümer für den durch die Verbindung eingetretenen Rechtsverlust (Restwert) zugrunde zu legen (vgl. Bonner-HdR (2014), § 253 HGB, Rn. 311). Werden die Bauten nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden, behält der Bilanzierende stets auch das zivilrechtliche Eigentum an den entsprechenden VG (vgl. § 95 BGB). Ist eine Übernahme der Bauten durch den Grundstückseigentümer nicht vorgesehen, hat eine Abschreibung auf den Abbruchwert (Restwert) der Bauten zu erfolgen (vgl. WP-HB (vgl. 2019), Rn. F 346).
Rn. 256
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die Vorschriften zur Durchführung außerplanmäßiger Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 sind auch für Bauten auf fremden Grundstücken anzuwenden.
Rn. 257
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Steuerrechtlich erfolgt eine Aktivierung von Bauten auf fremden Grundstücken nach den o. g. Grundsätzen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 430, mit entsprechendem Verweis auf die BFH-Rspr.).