I. Allgemeines
Rn. 24
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der AR ist gemäß § 171 Abs. 2 AktG gegenüber der HV berichtspflichtig. Gegenstand des Berichts sind nicht nur die Prüfungsergebnisse des AR, sondern auch eine Stellungnahme über dessen eigene Tätigkeit (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 223ff.; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 17). Der Bericht gehört zu den notwendigen Vorlagen des Entlastungsbeschlusses und ist durch den AR, unter der Voraussetzung der Beschlussfähigkeit, festzustellen (vgl. § 108 Abs. 1 AktG). Er muss schriftlich erstattet werden, wobei die Unterschrift des Vorsitzenden des AR notwendig und hinreichend ist, zumal er das Gesamtorgan repräsentiert (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 260f., 266; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 17). Die Art und Weise der Darstellung des Berichts liegt im Ermessen des AR. Um den Bericht für die HV verständlich zu machen, sollte er einerseits prägnant und präzise gefasst sein, andererseits sind allg. und wiederkehrende, inhaltsleere Formulierungen zu vermeiden (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 59; AktG-GroßKomm. (2018), § 171 AktG, Rn. 210ff.; fernerhin KK-AktG (2012), § 171, Rn. 67f., 73f.).
II. Ergebnis der Prüfung (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG)
Rn. 25
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Der Bericht muss zunächst das Ergebnis der Prüfung von JA, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag durch den AR enthalten. Sollte das UN ein MU i. S. d. § 290 sein, so erstreckt sich der Bericht auch auf das Ergebnis der Prüfung des KA und Konzernlageberichts. Dieser Bericht schließt das Ergebnis der Prüfung (des AR) eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (vgl. § 289b) und Konzernberichts (vgl. § 315b) ein, soweit dieser nichtfinanzielle Bericht nicht in den Lagebericht aufgenommen wird, und Bestandteil der Berichterstattung über die Prüfung des Lageberichts ist. Des Weiteren hat der Bericht den Ertragsteuerinformationsbericht (vgl. §§ 342b, 342c, 342d Abs. 2 Nr. 2) sowie die Erklärung nach § 342d Abs. 2 Nr. 1 zu umfassen, sofern sie erstellt wurden. Der Umfang und die Ausführlichkeit der Berichterstattung unterscheiden sich danach, ob der AR den vom Vorstand aufgestellten JA billigt, mit Einschränkungen akzeptiert oder ihn ablehnt und die Feststellung gemäß § 173 AktG der HV überlässt. Gleiches gilt für den KA. Lehnt der AR die Billigung des JA bzw. KA ab, erfordert dies notwendigerweise einen so ausführlichen Bericht, dass sich die HV ein eigenes Urteil bilden kann. Sollte dies notwendig sein, ist auch der Prüfungsbericht des AP in den Bericht des AR einzubeziehen (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 19). Unabhängig von den in § 171 Abs. 2 Satz 1 AktG normierten Berichterstattungspflichten hat der AR die für den Anhang gemäß § 286 Abs. 1 und § 160 Abs. 2 AktG geltenden Verschwiegenheitspflichten auch in seinem Bericht zu beachten (vgl. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 60; AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 220).
III. Mitteilung über Art und Umfang der Überprüfung der Geschäftsführung (§ 171 Abs. 2 Satz 2 AktG)
Rn. 26
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 171 Abs. 2 Satz 2 AktG fordert vom AR die Mitteilung, wie und inwieweit er die Geschäftsführung überprüft hat und damit seiner gesetzlichen Überwachungspflicht (vgl. §§ 111, 90 Abs. 3 AktG) nachgekommen ist. Die regelmäßige öffentliche Rechenschaftslegung über Art und Umfang seiner Überwachungstätigkeit soll eine sachgemäße Prüfung fördern sowie einer etwaigen Vernachlässigung vorbeugen (vgl. AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 236ff.; ferner ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 66; Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 20). Die früher und z. T. weiterhin in der Praxis recht häufig anzutreffenden pauschalen Formulierungen sind dafür i. d. R. nicht ausreichend (vgl. Hüffer-AktG (2023), § 171, Rn. 20; KK-AktG (2012), § 171, Rn. 64).
Rn. 27
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Bei der Frage nach der Art der Überwachungstätigkeit sind qualitative Angaben darüber zu machen, welche Mittel der AR zur Erfüllung seiner Pflicht eingesetzt hat. Hierzu gehören Angaben über regelmäßige Berichte (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 AktG), Berichte aus wichtigen Anlässen (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 3 AktG), besondere angeforderte Berichte (vgl. § 90 Abs. 3 AktG) und die Einsichtnahmen in Bücher, Schriften etc. (vgl. § 111 Abs. 2 AktG). Ferner muss aus dem Bericht hervorgehen, ob die Prüfung durch den Gesamt-AR, durch Ausschüsse, mit oder ohne die Beauftragung von Sachverständigen vorgenommen wurde (vgl. § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG). Sollten keine Beanstandungen aufgetreten sein, kann auf genaue Zahlenangaben und Erläuterungen verzichtet werden. Hinsichtlich der Berichterstattung über den Umfang hat nach zutreffender Ansicht von Brönner (AktG-GroßKomm. (2006), § 171, Rn. 29; vgl. überdies AktG-GroßKomm. (2018), § 171, Rn. 236ff.) der Bericht auch Auskunft über die Zahl der AR-Sitzungen, die Häufigkeit der Prüfungen, ihren Gegenstand und ihre Methoden zu geben (vgl. zuvor mit a. A. ADS (1997), § 171 AktG, Rn. 69, ebenso wie KK-AktG (1991), § 171, Rn. 14, wonach diese Informationen nur in Krisensituationen für notwendig erachtet wurden).
Rn. 28
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Durch Art. 1 Nr. 25 lit. b) KonTraG wurden in § 171 Abs. 2 Satz 2 (2. Halbsatz) AktG anknüpfend an Brönner ...