Prof. Dr. Gerrit Brösel, Prof. Dr. Michael Olbrich
Rn. 72
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Verbindlichkeiten mit Wertsicherungsklauseln zeichnen sich i. d. R. durch die Bindung des Erfüllungsbetrags an die Entwicklung eines bestimmten Index aus. Bei Veränderung des Index erhöht (Regelfall) oder vermindert (Ausnahmefall) sich der Erfüllungsbetrag automatisch in Höhe des vertraglich fixierten Umfangs. Allerdings wird in der Praxis aus Vereinfachungsgründen vielfach vereinbart, die Anpassung des Erfüllungsbetrags erst dann vorzunehmen, wenn sich der Index um einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 5 % oder 10 %) verändert hat (Indexklausel mit Mindestspanne).
Rn. 73
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel ist vor Eintritt des Wertsicherungsfalls, d. h. vor einer für die Anpassung des Erfüllungsbetrags relevanten Indexveränderung, bei der Bewertung der Verbindlichkeit nicht zu berücksichtigen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 58; ADS (1995), § 253, Rn. 129). Treten die Folgen einer Wertsicherungsklausel erst bei Überschreiten einer definierten Bezugsgröße ein, ist jedoch die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu prüfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Bezugsgröße bis zum BilSt bereits geändert und sich somit das Risiko einer Inanspruchnahme aus der Wertsicherungsklausel erhöht bzw. konkretisiert hat (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 133; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 58). Wird eine Rückstellung gebildet und in einem Folgejahr die definierte Bezugsgröße überschritten, ist die Verbindlichkeitserhöhung zu Lasten der Rückstellung und in Höhe des nicht zurückgestellten Anteils erfolgswirksam zu buchen. Falls die Bezugsgröße vor Inanspruchnahme der Rückstellung wieder sinkt und sich damit das mit der Wertsicherungsklausel einhergehende Risiko reduziert, ist die Rückstellung entsprechend aufzulösen (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 133).
Rn. 74
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Führt die Wertsicherungsklausel dagegen zu geringeren Zahlungen, was in der Praxis der Ausnahmefall sein wird, darf wegen des Realisationsprinzips der ggf. um Tilgungen verminderte ursprüngliche Einbuchungsbetrag nicht unterschritten werden. Eine etwaige Ertragsrealisierung hat erst bei Rückzahlung der Verbindlichkeit zu erfolgen.
Rn. 75
Stand: EL 30 – ET: 5/2020
Beim Kauf eines VG auf Renten- oder Ratenbasis führt eine Anpassung der Verbindlichkeit aufgrund einer Wertsicherungsklausel nicht zu einer nachträglichen Veränderung der AK des VG (vgl. ADS (1995), § 253, Rn. 143; Beck Bil-Komm. (2020), § 253 HGB, Rn. 59).