Rn. 18

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Die Beweiskraft der Handelsbücher hat das Gericht frei gemäß der §§ 419, 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen. Allerdings ist wegen der zahlreichen straf-, wirtschafts- und steuerrechtlichen Nachteile, die den Kaufmann im Fall der Verletzung der Buchführungspflichten gemäß der §§ 238ff. treffen, im Regelfall bei dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Büchern davon auszugehen, dass die Eintragungen in diesen Büchern richtig und vollständig sind.

 

Rn. 19

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Dem Gericht ist es nicht möglich, seine auf § 258 Abs. 1 gestützte Anordnung mit Zwangsmitteln durchzusetzen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2020), § 258, Rn. 41). Allerdings besitzt das Gericht bei Nichtvorlage die "eleganteste[.] Form einer ‚Vollstreckung’" (ZPO-Komm. (2020), § 427, Rn. 1), nämlich die Ermächtigung zur Unterstellung zu Lasten des Säumigen. Dies bedeutet, dass das Gericht (analog zu § 427 ZPO) die dem Antrag zugrunde liegenden Auszüge und Behauptungen als korrekt ansehen kann und die vorlagepflichtige Partei demgemäß Beweisnachteile erfährt. Gleichwohl muss das Gericht die Auszüge und Behauptungen nicht als korrekt erachten; vielmehr obliegt die Entscheidung des Gerichts auch an dieser Stelle der freien Beweiswürdigung (vgl. § 286 ZPO). Der Gegenbeweis ist grds. zulässig, jedoch nicht durch Antrag auf Parteivernehmung (vgl. ZPO-Komm. (2020), § 427, Rn. 7, mit Bezugnahme auf § 445 Abs. 2 ZPO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?