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d) Finanzlage

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Boris Hippel
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Rn. 34

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben der Forderung nach einem Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des UN verlangt die Generalnorm des § 264 Abs. 2, dass mit dem JA ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage vermittelt wird. Die Finanzlage eines UN wird i.W. durch zwei Komponenten, die Finanzierung und die Liquidität des UN, bestimmt.

 

Rn. 35

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Finanzierung eines UN umfasst die Beschaffung und Überlassung von Kap. sowie alle sonstigen Kap.-Dispositionen, die zur laufenden Durchführung der betrieblichen Funktionen erforderlich sind. Der Finanzierungsbegriff bezieht sich somit sowohl auf die Aktiv- als auch auf die Passivseite der Bilanz, denn die Kap.-Beschaffung wird auf der Passivseite, die Kap.-Verwendung auf der Aktivseite ausgewiesen.

 

Rn. 36

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben der Finanzierung sind zur Beurteilung der Finanzlage eines UN Informationen über dessen Liquidität, d. h. das finanzielle Gleichgewicht des UN erforderlich (vgl. Ballwieser, BB 1985, S. 1034 (1043); Leffson (1987), S. 81). Das finanzielle Gleichgewicht ist gewährleistet, wenn das UN jederzeit zahlungsfähig ist. Die Zahlungsfähigkeit ist eine notwendige Voraussetzung für das Fortbestehen eines UN, denn gemäß § 17 InsO führt die Zahlungsunfähigkeit zur Insolvenz des UN. Für die JA-Adressaten sind deshalb Informationen über die künftige Liquidität von besonderer Bedeutung, während die Zahlungsfähigkeit bis zum Betrachtungszeitpunkt durch den Fortbestand des UN bereits nachgewiesen ist (vgl. Leffson (1984), S. 27f.). Der JA als vergangenheitsorientiertes RL-Instrument ist aber grds. nicht geeignet, Aussagen über die künftige Liquidität zu machen. Zu diesem Ergebnis gelangte auch bereits das Europäische Parlament, das in seiner Stellungnahme zu...

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