Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 55
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Für die Formulierung des BV schreibt der Gesetzgeber nur noch vor, dass der BV bestimmte Mindestbestandteile enthalten muss (vgl. HdR-E, HGB § 322, Rn. 2). Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen i. R.d. KonTraG dem AP die Möglichkeit geben, durch eine "vorbildliche Formulierung die Erwartungslücke zu schließen" (BT-Drs. 13/9712, S. 29). In der Literatur wird jedoch die Auffassung vertreten, dass eine vollkommen freie Formulierung des BV zu einer Vergrößerung der Erwartungslücke (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 322, Rn. 12a, 20f.) führen könnte (vgl. Böcking/Orth, WPg 1998, S. 351 (356); a. A. Ernst, WPg 1998, S. 1025 (1029f.)). Bei einer freien Formulierung würde jede Adressatengruppe eine speziell auf die eigenen Bedürfnisse zugeschnittene Information erwarten, was jedoch aufgrund der Interessenpluralität unmöglich ist (vgl. Dörner, DB 1998, S. 1 (5); zur gruppenbezogenen Erwartungslücke Ruhnke/Deters, ZfB 1997, S. 923 (925)). Als weiteres Argument für die Verwendung einheitlicher Standardaussagen wird die größere Unabhängigkeit des AP von der UN-Leitung angeführt (vgl. Forster, in: FS Helmrich (1994), S. 613 (616); Böcking/Orth, WPg 1998, S. 351 (356)). Adler/Düring/Schmaltz befürworten die Verwendung von Standardaussagen aus Gründen der besseren Vergleichbarkeit der BV sowie der höheren "Verkehrsfähigkeit" der bestätigten Abschlüsse (vgl. ADS (2000), § 322, Rn. 88). Das IDW hat sich mit seinen Musterformulierungen v.a. in der PS 400er-Reihe (2021) für die Vorgabe von standardisierten Textbausteinen entschieden.
Rn. 56
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die Formulierung des BV ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie ist letztlich dem pflichtgemäßen Ermessen des AP überlassen, der aber zugleich die Verlautbarungen des IDW als GoA zu beachten hat. Wie auch in der internationalen Prüfungspraxis, in der ein einheitlich gegliederter und formulierter Bestätigungsbericht schon seit langer Zeit verwendet wird, hat sich auch hierzulande mittlerweile eine weitgehend einheitliche Gliederung und Formulierung für den BV herausgebildet (vgl. hierzu ausführlich HdR-E, HGB § 322, Rn. 21fff.).
Rn. 57–62
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
vorläufig frei