Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Dr. Sabine Heusinger-Lange
Rn. 79
Stand: EL 34 – ET: 12/2021
Unter dieser Position sind alle Zahlungen auszuweisen, die für den Erwerb von VG des Vorratsvermögens geleistet wurden, sofern die betreffenden VG bis zum BilSt noch nicht zugegangen sind bzw. der Gefahrenübergang noch nicht stattgefunden hat. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs hat der Ausweis unter den RHB, den unfertigen oder fertigen Erzeugnissen oder den Waren zu erfolgen, ggf. mit dem Zusatz "unterwegs befindlich" (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 74). Im Gegensatz zu erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen des Vorratsvermögens, die gemäß § 268 Abs. 5 Satz 2 offen von den Vorräten abgesetzt werden dürfen, ist eine Saldierung mit geleisteten Anzahlungen nicht zulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 111).
Ebenfalls unter dieser Position auszuweisen sind Anzahlungen auf Dienstleistungen, die im Zuge der Beschaffung von Vorräten oder des Herstellungsprozesses von Außenstehenden erbracht werden sollen und die bei der Wertbestimmung als Anschaffungsnebenkosten des Vorratsvermögens oder als HK der Erzeugnisse anzusehen sind (vgl. Bonner-HdR (2021), § 266 HGB, Rn. 332; WP-HB (2021), Rn. F 400).
Nach § 266 ist ein differenzierter Ausweis der geleisteten Anzahlungen i. d. S. vorgeschrieben, dass die geleistete Anzahlung stets der Bilanzgruppe zuzuordnen ist, der der VG, der mit der Anzahlung erworben werden soll, zugeordnet wird (vgl. § 266 Abs. 2 A. I. 4., A. II. 4. und B. I. 4.). Bezüglich Anzahlungen für nicht aktivierungspflichtige Tatbestände ist ein entsprechender Ausweis in § 266 nicht vorgesehen. Ein Ausweis solcher geleisteten Anzahlungen sollte – ihrem Charakter als Sachleistungsanspruch entsprechend – als sonstiger VG erfolgen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 266 HGB, Rn. 110). Nur so kann sichergestellt werden, dass dem mit dem differenzierten Ausweis der geleisteten Anzahlungen beabsichtigten Informationszweck entsprochen wird. Denkbar wäre jedoch auch die Saldierung mit einer Rückstellung, sofern der betroffene Tatbestand aufgrund der Prinzipien für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten die Dotierung einer derartigen Rückstellung im JA erforderlich macht.