I. Einleitung eines Verfahrens
Rn. 13
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 wird im Gegensatz zur Vorgängerregelung, bei der die Festsetzung von Ordnungsgeld lediglich auf Antrag erfolgte, von Amts wegen betrieben (vgl. BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 185ff.; Grashoff, DB 2006, S. 2641; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 23; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.). Gemäß § 335 Abs. 2 Satz 2 ist es ein Justizverwaltungsverfahren, auf das nach § 335 Abs. 2 Satz 1 die §§ 15–18, 19 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 1, 388 Abs. 1, 389 Abs. 3, 390 Abs. 2–6 FamFG sowie die §§ 11 Nr. 1f., 12 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2 f., 14f., 20 Abs. 1 und Abs. 3, 21 Abs. 1, 23 und 26 VwVfG Anwendung finden. Da es sich nicht mehr um ein originäres Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, wurde der explizite Verweis auf die einzelnen anzuwendenden Vorschriften des FamFG sowie VwVfG in § 335 erforderlich (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 82f.).
Rn. 14
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Die das UN-Register führende Stelle überprüft nach § 329 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen, ob die einzureichenden Unterlagen sowohl fristgerecht als auch vollständig eingereicht wurden (vgl. Weyand, StuB 2007, S. 935 (936); Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171ff.; BilR-HB (2018), Kap. B/I, Rn. 187). Ist dies nicht der Fall, so ist sie zu einer entsprechenden Meldung an das BfJ verpflichtet (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3; Haufe HGB-Komm. (2021), § 335, Rn. 23). Sobald das BfJ glaubhafte Kenntnis von einem Verstoß gegen die Offenlegungspflichten erhält, muss es von Amts wegen tätig werden. § 335 Abs. 1 Satz 3 weist explizit darauf hin, dass die Nichterfüllung einer der Offenlegung vorausgehenden Pflicht einem (Ordnungsgeld-)Verfahren nicht entgegensteht und nennt als Beispiel die Aufstellung des JA bzw. KA sowie die Erteilung des Prüfungsauftrags (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3; Zwirner/Vodermeier, BC 2018, S. 171).
II. Festsetzung und Höhe des Ordnungsgelds
Rn. 15
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 2; überdies Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB, Rn. 3), die sich derzeit auf 103,50 EUR belaufen (vgl. HdR-E, HGB § 335, Rn. 23) und in jedem Fall zu zahlen sind. Sofern nach Fristablauf weder der gesetzlichen Pflicht entsprochen, noch die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt wurde, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten (ggf. höheren) Ordnungsgelds zu wiederholen (vgl. § 335 Abs. 4 Satz 1). Weder kann dies durch die Erfüllung der Pflicht nach Fristablauf abgewendet werden noch steht es im Ermessen des BfJ, ob es von einer wiederholten Ordnungsgeldandrohung und -festsetzung absieht. I.d.S. ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, § 335 dahingehend zu verstehen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung an die Versäumung der für die Offenlegung von JA geltenden Frist des § 325 sowie der in § 335 bestimmten Nachfrist anknüpft, mithin auch dann gerechtfertigt ist, wenn die Offenlegung zwar verspätet, aber noch vor der Festsetzung des Ordnungsgelds erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009, 1 BvR 3413/08, NJW 2009, S. 2588f.).
Rn. 16
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Ist der gesetzlichen (Offenlegungs-)Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist entsprochen worden, so hat das BfJ das Ordnungsgeld entsprechend herabzusetzen (vgl. auch BT-Drs. 17/13221, S. 7, 9). Dabei gilt gemäß § 335 Abs. 4 Satz 2 Folgendes: Qualifiziert sich betreffendes UN als Kleinst-KapG i. S. d. § 267a Abs. 1 und tritt auch als solche auf, so ist das Ordnungsgeld für denjenigen Fall, dass von dem Recht nach § 326 Abs. 2 Gebrauch gemacht wurde, auf 500 EUR zu reduzieren (vgl. Nr. 1); wird allerdings von dieser Erleichterung kein Gebrauch gemacht bzw. ist die Bilanz der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register übermittelt und insoweit offengelegt worden, muss sie sich wie eine kleine KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 behandeln lassen, mit der Konsequenz, dass damit lediglich eine Herabstufung i. S. d. § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 in Betracht kommt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 20.05.2016, 28 Wx 3/16, DStR 2016, S. 1875ff.; a. A. LG Bonn, Beschluss vom 20.10.2016, 36 T 294/16, DStR 2017, S. 338ff., wonach § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bei teleologischer Auslegung auch dann auf eine Kleinst-KapG Anwendung findet, sofern diese nicht von der Hinterlegungsmöglichkeit gemäß § 326 Abs. 2 Gebrauch macht). In diesem Fall wäre das Ordnungsgeld auf 1.000 EUR herabzusetzen (vgl. Nr. 2).
Rn. 17
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Soweit – jenseits der Fälle des Abs. 4 Satz 2 Nr. 1f. – die Publizitätspflichten erst nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung von sechs Wochen erfüllt werden, ist das Ordnungsgeld auf 2.500 EUR herabzusetzen (vgl. Nr. 3). Im Fall einer nur ...