Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
Rn. 154a
Stand: EL 44 – ET: 12/2024
Die in § 252 aufgeführten allg. Bewertungsgrundsätze sind als solche nicht explizit straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich sanktionsbewehrt (vgl. Baumbach/Hopt (2021), § 252 HGB, Rn. 29; Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 80). So ist § 252 insbesondere nicht in § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter den dort genannten Bilanzierungsvorschriften bei der Aufstellung oder Feststellung des JA aufgeführt, bei denen Zuwiderhandlungen als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Auch wird in § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) für den KA bei der Verweisnorm des § 298 nicht explizit auf § 252 verwiesen. Zudem dürften angesichts der gegebenen Interpretationsspielräume im Einzelfall besondere Nachweisschwierigkeiten gerade bei Verstößen gegen § 252 Abs. 1 bestehen, zumal hier begründete Ausnahmen gemäß Abs. 2 zugelassen sind. Dennoch sind die allg. Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 331ff. zu beachten. Das gilt speziell bei schweren Verstößen gegen die Bewertungsgrundsätze des § 252, soweit sie gemäß § 331 zur evident und erheblich unrichtigen Darstellung im JA oder KA führen (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 252 HGB, Rn. 80; MünchKomm. HGB (2020), Vorbemerkungen zu §§ 331–335c, Rn. 54). Auch gesellschaftsrechtliche Konsequenzen sind zu beachten. Für KapG, nicht aber PersG, droht gemäß § 256 Abs. 5 AktG (analog für die GmbH) die Nichtigkeit des JA bei Verstoß gegen die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften der §§ 253–256a. Obwohl § 252 hier ausgenommen ist, dürfte eine Verletzung der aufgeführten handelsrechtlichen Spezialnormen zumindest im Regelfall mit der Verletzung des § 252 einhergehen (vgl. ebenso Baumbach/Hopt (2021), § 252 HGB, Rn. 29). Im Übrigen gilt das auch für den o. g. § 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und die dort aufgeführten handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften. Sanktionsnormen anderer Gesetze, z. B. des Straf- (vgl. u. a. §§ 283, 283b StGB) oder Kap.-Marktrechts (vgl. u. a. Art. 12 MMVO, §§ 119ff. WpHG) können durch erhebliche Verstöße gegen § 252 ebenfalls berührt werden.