Rn. 75
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die Sonderregelung in § 258 Abs. 1a AktG für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Kap.-Verwaltungsgesellschaften wurde – zunächst im Geltungsbereich beschränkt auf Kreditinstitute – durch das BankBiRiLiG in § 258 AktG eingefügt (vgl. zur Vorläuferregelung nach § 26b KWG ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 94). Im Zuge der Umsetzung der EG-R zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften wurden durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22.10.1997 ((sog. 6. KWG-Novelle); BGBl. I 1997, S. 2518ff.) auch die Finanzdienstleistungsinstitute der Bankenaufsicht unterworfen und in den Regelungsbereich des KWG einbezogen. Folglich wurde die bisher nur für Kreditinstitute gegoltene Sonderregelung auch auf Finanzdienstleistungsinstitute ausgedehnt und Abs. 1a entsprechend geändert (vgl. Art. 4 Nr. 15 des Begleitgesetzes zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22.10.1997 (BGBl. I 1997, S. 2567ff.)). Mit Art. 5 Nr. 14 des BilMoG wurde die Sonderregel des § 258 Abs. 1a AktG schließlich auf Kap.-Verwaltungsgesellschaften i. S. d. § 2 Abs. 6 InvG (derweil: § 17 KAGB) erweitert.
Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ebenso wie Kap.-Verwaltungsgesellschaften kann danach kein Sonderprüfer bestellt werden, soweit die Unterbewertung oder fehlende Angaben im Anhang auf der Anwendung des § 340f beruhen. Nach dieser Vorschrift ist es Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten (vgl. § 340 Abs. 4 i. V. m. § 340f) gestattet, über die Bewertungsspielräume des § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 hinaus durch eine niedrigere Bewertung von Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere Vorsorge für allg. Bankrisiken zu tragen. Voraussetzung dafür ist, dass die jeweiligen VG weder wie AV behandelt werden noch Teile des Handelsbestands sind. Die auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven dürfen jedoch höchstens bis zu einem Betrag von 4 % des Gesamtwerts (Gesamtbetrags) der VG, für die die niedrigere Bewertung nach § 340f Abs. 1 Satz 1 zulässig ist, gebildet werden (vgl. ausführlich BeckOK-HGB (2021), § 340f, Rn. 1ff.). Zur Ermittlung des Gesamtbetrags ist die Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 maßgeblich (vgl. § 340f Abs. 1 Satz 2). Gemäß § 38 Abs. 1 KAGB gelten die Vorschriften der §§ 340aff. auch für externe Kap.-Verwaltungsgesellschaft entsprechend.
Rn. 76
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach § 340f Abs. 1 Satz 3 gilt – soweit von der Möglichkeit zur Vorsorge für allg. Bankrisiken Gebrauch gemacht wird – das Wertaufholungsgebot nicht; der niedrigere Wertansatz nach § 340f Abs. 1 Satz 1 darf beibehalten werden (vgl. BeckOK-HGB (2021), § 340f, Rn. 3).
Rn. 77
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Angaben über die Bildung von Vorsorgereserven und deren Auflösung brauchen im JA (d. h. auch im Anhang) nicht gemacht zu werden (vgl. § 340f Abs. 4; dazu BeckOK-HGB (2021), § 340f, Rn. 7f.). Folglich ist der Sonderprüfung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten der Bereich der Vorsorgereserven sowie der darauf bezogene Informationsanteil im Anhang der Sonderprüfung nach § 258 AktG entzogen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorsorgereserven sich innerhalb des von § 340f vorgegebenen Rahmens bewegen. Eine allg. Sonderprüfung i. S. v. § 142 AktG kommt, soweit ein Unterbewertungssachverhalt oder eine fehlende Angabe im Anhang sich auf Vorsorgereserven i. S. v. § 340f Abs. 1 bezieht, ebenfalls nicht in Betracht (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 95; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 35). Dies ergibt sich daraus, dass in diesen Fällen eigentlich ein Sonderprüfungssachverhalt vorliegt, der aber der Verfahrenssperre nach § 258 Abs. 1a AktG unterliegt. Da grds. jedoch das Verfahren nach § 258 AktG einschlägig wäre, kann wegen § 142 Abs. 3 AktG eine allg. Sonderprüfung nicht stattfinden. § 142 Abs. 3 AktG schließt nämlich eine allg. Sonderprüfung bereits aus, wenn – abstrakt – eine Sonderprüfung nach § 258 AktG stattfinden könnte, mithin ein Unterbewertungssachverhalt oder eine fehlende Angabe im Anhang vorliegt. Es kommt nicht darauf an, dass eine Sonderprüfung nach § 258 AktG tatsächlich stattfindet oder stattgefunden hat (vgl. MünchKomm. AktG (2018), § 142 AktG, Rn. 39). Demnach unterliegt die Ausübung des Bewertungs- und Berichtswahlrechts nach § 340f nur der Überprüfung durch den AP (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 95). Eine nochmalige Überprüfung durch eine Sonderprüfung scheidet aus.
Rn. 78
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers kann allerdings darauf gestützt werden, dass eine Unterbewertung vorliegt, die (auch) nach § 340f nicht zulässig ist, etwa weil i. R.d. Bewertungsvorsorge die nach § 340f Abs. 1 Satz 2 ermittelte Betragsgrenze überschritten wurde (vgl. ebenso ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 96; KK-AktG (2017), § 258, ...