I. Einführung
Rn. 76
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
§ 42a Abs. 3 GmbHG regelt die Teilnahmepflicht des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA. Eine Teilnahme des AP verleiht – neben der eigentlichen Prüfung des JA und der Erteilung des Testats (vgl. § 322) – den bilanzpolitischen Entscheidungen der Gesellschafter, auch wenn sie nicht in ausreichendem Umfang kaufmännisch und juristisch vorgebildet sind oder sich in Details nicht einarbeiten konnten, das erforderliche fachliche Gewicht. Insbesondere besteht Gelegenheit, einzelne Feststellungen des Prüfungsberichts und mögliche Bedenken gegen bestimmte Teile des JA im Zusammenhang zu erörtern. Schließlich ist die Teilnahme des AP insofern von Bedeutung, als von der Gesellschafterversammlung gewünschte Änderungen des geprüften JA sofort besprochen und durch den Prüfer evtl. bereits abschließend beurteilt werden können, ggf. während einer Unterbrechung der Bilanzsitzung (vgl. zur Nachtragsprüfung HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 61ff., sowie HdR-E, HGB § 316, Rn. 23). Nicht zuletzt kann der AP selbst ein Interesse daran haben, an der Bilanzsitzung der Gesellschafterversammlung teilzunehmen, etwa, um sich über die Auffassung einzelner Gesellschafter zu bestimmten Bewertungen zu informieren oder sich Kenntnisse zu verschaffen, die für seine Prüfungstätigkeit – auch im Hinblick auf die Prüfung zukünftiger Abschlüsse – von Bedeutung sein können.
Rn. 77
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Gleichwohl dient die durch ein Teilnahmeverlangen eines Gesellschafters begründete Präsenzpflicht des AP in erster Linie den individuellen Interessen der Gesellschafter und damit auch – jedenfalls mittelbar – dem Minderheitenschutz. Sie ergänzt die organschaftlichen bzw. individuellen Informationsrechte aus § 42a Abs. 1 Satz 2 GmbHG (Vorlage des Prüfungsberichts) bzw. § 51a GmbHG (allg. Anspruch auf Auskunft und Einsicht). Diesen Interessen der einzelnen Gesellschafter kann im Einzelfall ein Interesse der Geschäftsführer (ggf. auch eines Mehrheitsgesellschafters) entgegenstehen, den "Informationswert" einer Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung gering zu halten (z. B. im Hinblick auf vertrauliche, dem Prüfer zur Kenntnis gelangte Tatsachen und Umstände).
II. Präsenzpflicht
Rn. 78
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Nach Maßgabe des § 42a Abs. 3 GmbHG steht jedem Gesellschafter das Recht zu, die Teilnahme des AP an den Verhandlungen über die Feststellung des JA zu verlangen.
Wird bei den Regelungen über Rechte und Pflichten eines AR auf § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG verwiesen (z. B. über § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 25 MitbestG, § 7 PublG), so ist die Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung des AR verpflichtend.
Besagte Präsenzpflicht trifft den oder die AP respektive im Fall von WPG den oder die verantwortlichen WP.
1. Voraussetzungen
Rn. 79
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Die Anwesenheit des AP kann nach § 42a Abs. 3 GmbHG der einzelne Gesellschafter verlangen, ohne dass es eines entsprechenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. Verlangt ein Gesellschafter die Teilnahme des AP, ist dieser zum Erscheinen verpflichtet. Das Teilnahmeverlangen des Abs. 3 ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem AP in einer angemessenen Frist vor der Versammlung zugehen muss (vgl. ADS (1997), § 42a GmbHG, Rn. 57). Das Teilnahmeverlangen kann mit verpflichtender Wirkung für den Prüfer hinsichtlich des Tagesordnungspunkts "Feststellung des JA" und "Verwendung des Jahresergebnisses" gestellt werden. In praxi wird der Gesellschafter sein Verlangen i. d. R. gegenüber den Geschäftsführern äußern. Diese sind als verpflichtet anzusehen, den AP zur Gesellschafterversammlung einzuladen (vgl. § 51 GmbHG) und diesem zugleich Mitteilung über das Teilnahmeverlangen des Gesellschafters zu machen.
Rn. 80
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Weist die Satzung die Feststellungsbefugnis einer anderen Stelle zu, können die danach feststellungsberechtigten Personen die Teilnahme des Prüfers verlangen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22f.). Der AP hingegen kann seine Teilnahme an der Bilanzsitzung nicht erzwingen (vgl. zum "Rederecht" des Prüfers HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 89). Auch dem Geschäftsführer steht kein Recht zu, die Teilnahme des AP an der Bilanzsitzung der Gesellschafterversammlung zu verlangen. I.d.R. wird die Gesellschafterversammlung jedoch einem auf die Sitzungsteilnahme des Prüfers gerichteten Begehren seitens der Geschäftsführer oder des Prüfers selbst entsprechen (vgl. dazu auch HdR-E, AktG § 176, Rn. 10).
2. Umfang
Rn. 81
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Die Teilnahmepflicht gemäß § 42a Abs. 3 GmbHG besteht für die Verhandlungen der Gesellschafterversammlung (oder eines anderen, an ihrer Stelle satzungsgemäß zur Bilanzfeststellung berufenen Beschlussorgans) über den Tagesordnungspunkt "Feststellung des JA". Wenngleich nach dem Wortlaut des Gesetzes die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresergebnisses nicht in die Teilnahmepflicht des § 42a Abs. 3 GmbHG eingeschlossen ist, wird man dennoch den AP als verpflichtet ansehen müssen, auf Verlangen auch an der Beschlussfassung über die E...