Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 48
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
§ 324 wurde im Zuge der Reform durch das AReG um einen (neuen) dritten Absatz ergänzt, der wiederum durch das FISG angepasst wurde. Damit wurde auf nationaler Ebene die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für die Überwachungstätigkeit der APAS beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geschaffen. So hat die APAS nach Art. 27 der AP-VO (EU) Nr. 537/2014 (ABl. EU, L 158/77ff. vom 27.05.2014) regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von AP-Leistungen für PIE zu überwachen (vgl. Haufe HGB-Komm. (2022), § 324, Rn. 31). Zu diesem Zweck sind u. a. die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse zu bewerten, weshalb die APAS auch von entsprechendem UN eine "Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen" (§ 324 Abs. 3 Satz 1) kann.
Rn. 49
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Adressat der Vorschrift des § 324 Abs. 3 Satz 1, ergo des Informationsverlangens der APAS, ist das jeweilige UN. In diesem Zusammenhang stellt Satz 1 zudem klar, dass der (unmittelbare) Auskunftsanspruch der APAS nur gegenüber KapG und diesen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a besteht, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die APAS nach § 324 Abs. 3 keinen (direkten) Auskunftsanspruch gegenüber anderen UN hat, die durchaus UN von öffentlichem Interesse i. S. d. § 316a Satz 2 sein können, aber gerade nicht in der Rechtsform einer KapG oder dieser gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a geführt werden.
Rn. 49a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
In diesem Kontext ist freilich zu beachten, dass gegenüber anderen PIE i. S. d. § 316a Satz 2 ein entsprechendes (mittelbares) Auskunftsverlangen auf § 340k Abs. 5 Satz 1, § 341k Abs. 3 Satz 1 und 3 oder die §§ 1 Abs. 3, 6 Abs. 1 Satz 2 PublG, jeweils i. V. m. § 324 Abs. 3, gestützt werden kann (vgl. BT-Drs. 19/26966, S. 105; fernerhin Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 87). Dies gilt nach § 340k Abs. 5 Satz 4 nicht für Genossenschaftsbanken, Sparkassen und sonstige landesrechtliche öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, da dieser eine Anwendung des § 324 Abs. 3 Satz 1 auf jene UN ausschließt. In speziell diesen Fällen hat die APAS ihr Auskunftsverlangen an die entsprechende Prüfungsstelle bzw. die Landesaufsichtsstellen zu richten (vgl. BT-Drs. 635/15, S. 53f.; überdies § 66c Abs. 1 WPO, der die Möglichkeit eines entsprechenden Informationsaustauschs zwischen der APAS und den betreffenden Aufsichtsbehörden regelt).
Rn. 49b
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§ 324 Abs. 3 ist ebenfalls nicht auf eG, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind, anwendbar, da § 53 Abs. 3 GenG lediglich einen Verweis auf § 324 Abs. 1f. und gerade nicht auf Abs. 3 beinhaltet.
Rn. 49c
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§ 324 Abs. 3 gilt aber nicht nur für KapG und diesen gleichgestellten PersG i. S. d. § 264a, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und einen Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 1 bilden müssen, sondern aufgrund ihres Charakters als Ausführungsbestimmung zu Art. 27 der AP-VO auch für diejenigen KapG (vgl. zum Kreis der betreffenden UN HdR-E, HGB § 324, Rn. 15af.), die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind und aufgrund anderer Regelungen einen AR oder Verwaltungsrat bzw. Prüfungsausschuss einzurichten haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (vgl. ebenso NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 29; Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 86); einschlägig ist hier v.a. die Regelung des § 107 Abs. 4 AktG (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 4a, 15c), so dass die APAS auch gegenüber diesen UN einen (unmittelbaren) Auskunftsanspruch hat.
Rn. 50
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Die Befugnis der APAS beschränkt sich auf die zur Erfüllung der Kontrollaufgabe notwendige Darstellung und Erläuterung der vom Prüfungsausschuss vorgenommenen Arbeiten mitsamt daraus resultierender Ergebnisse (vgl. § 324 Abs. 3 Satz 1; überdies schon BT-Drs. 635/15, S. 53). Zwecks Entlastung der betroffenen UN soll die APAS jedoch "zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen" (§ 324 Abs. 3 Satz 2), wie Veröffentlichungen der UN im Internet, rekurrieren.
Rn. 50a
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Fraglich ist, wer die von der APAS im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit erbetenen Informationen seitens des UN zu erteilen hat. Vertretungsberechtigt sind der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Da der AP aber nach § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG vom AR beauftragt wird, könnte auch der AR in Abstimmung mit dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung dem Informationsverlangen der APAS nachkommen (vgl. nur NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 30). Der Prüfungsausschuss selbst als Ausschuss des AR kann das UN aber nicht vertreten; dies gilt umso mehr, wenn der Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 1 gebildet ist und insofern kein Ausschuss eines ggf. vorhandenen AR darstellt (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 24, 38a).
Rn. 50b
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Da die APAS Teil einer Bundesbehörde ist (vgl. nur HdR-E, HGB § 324, Rn. 48), stellen die an die UN gerichtet...