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d) Unbefugte Offenbarung oder Verwertung

Dr. Karl Petersen, Prof. Dr. Christian Zwirner
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Rn. 107

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 19 PublG sanktioniert sowohl das unbefugte Offenbaren als auch – straferschwerend (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 PublG) – das unbefugte Verwerten von Geheimnissen. Die Offenbarung eines Geheimnisses besteht in seiner Mitteilung (auch durch schlüssiges Verhalten oder Verzicht auf die Verhinderung) an einen Dritten, der dieses gar nicht, nicht in diesem Umfang, nicht in dieser Form oder nicht sicher kennt (vgl. Fischer-StGB (2022), § 203, Rn. 33; Beck Bil-Komm. (2022), § 333 HGB, Rn. 13). Die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Dritten ist bereits ausreichend, ebenso wie die bloße Bestätigung einer Vermutung oder eines Gerüchts (vgl. RG, Urteil vom 26.06.1894, Rep. 1828/84, RGSt 26, S. 5 (7); RG, Urteil vom 16.05.1905, Rep. 370/05, RGSt 38, S. 62 (65); MünchKomm. BilR (2013/II), § 333 HGB, Rn. 22). Der Prüfer kann ein Geheimnis auch offenbaren, indem er nicht verhindert, dass ein Dritter Einblick in seine Unterlagen erhält. Zum Zeitpunkt der Tat muss die zu offenbarende Tatsache noch Geheimnischarakter besitzen (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 16).

 

Rn. 108

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Verwertung setzt eine über die bloße Offenbarung hinausgehende wirtschaftliche Ausnutzung des Geheimnisses voraus, mit der eine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 17; BayOLG, Urteil vom 28.10.1983, RReg. Z St 200/83, NStZ 1984, S. 169; Haufe HGB-Komm. (2021), § 333, Rn. 29). I.d.R. erfolgt eine Verwertung gegen Entgelt (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 17). Es ist ausreichend, wenn der Täter mit der Verwertung einen Vermögensvorteil für einen anderen beabsichtigt; es muss sich nicht um eine Verwertung zu seinem eigenen Vorteil handeln. Weiterhin ist es unerheblich, ob die Verwertung eine wirtschaftliche Rückwirkung auf das UN hat. Eine Ve...

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