Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
aa) Projected Unit Credit-Methode (PUC)
Rn. 681
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Projected Unit Credit- bzw. PUC-Methode kennen v.a. deutsche Konzern-UN, wenn sie kap.-marktorientiert sind (vgl. § 315e i. V. m. § 264d). Sie müssen diese Methode in ihrer KB bei der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen anwenden. Zwar schreibt der Gesetzgeber für den einzelnen JA keine versicherungsmathematische Methode bindend vor. Jedoch legen seine Rahmenvorgaben aus § 253 Abs. 1 Satz 2 – "vernünftige kaufmännische Beurteilung" – die Wahl dieser versicherungsmathematischen Methode nahe, da sie sich für jeglichen Versorgungsplan eignet.
Bei dieser Methode werden die bis zum BilSt erdienten voraussichtlichen künftigen Versorgungsleistungen auf den BilSt abgezinst. Der Versorgungsaufwand setzt sich i.W. zusammen aus der Verzinsung der am Jahresanfang gebildeten Rückstellung und dem Aufwand für die in diesem WJ zusätzlich erdiente Altersversorgungsanwartschaft.
Rn. 682
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Vorstehend skizzierte PUC-Methode soll mittels nachstehenden Sachverhalts beispielhaft dargestellt und verdeutlicht werden.
Beispiel:
Dem Versorgungsberechtigten wurde für das vollendete 65. Lebensjahr eine Kap.-Zahlung zugesagt, deren Höhe sich aus 1.000 EUR pro abgeleistetem Dienstjahr ergibt. Am BilSt ist der Versorgungsberechtigte 40 Jahre alt, mit 30 war er in das UN eingetreten. Somit hat am BilSt der Versorgungsberechtigte schon eine Versorgungsanwartschaft von 10 · 1.000 EUR erdient, also 10.000 EUR. Hinzu kommt der Anwartschaftszuwachs von 1.000 EUR aus dem WJ.
Der gesamte Versorgungsaufwand des abgelaufenen WJ setzt sich zusammen aus dem Zins- und Personalaufwand.
Bei einem Rechnungszinsfuß von 3 % beläuft sich der Personalaufwand für den im abgelaufenen WJ erdienten Versorgungsanteil auf (1.000 · 0,95) / 1,0325 = 454 EUR.
Dabei wurde der im Alter 40 erdiente Versorgungsanteil von 1.000 EUR mit der Wahrscheinlichkeit, das 65. Lebensjahr zu erleben, gewichtet. Es wurde eine Wahrscheinlichkeit von 95 % unterstellt. Der so gewichtete Betrag von 950 EUR ist dann noch 25 Jahre lang mit einem Zinssatz von 3 % abzuzinsen, wenn die RückAbzinsV diesen Prozentsatz bei Nutzung der pauschalen Restlaufzeit von 15 Jahren gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 anzeigt.
Der Personalaufwand von 454 EUR wäre in der GuV unter der Position "Personalaufwand ... davon für Altersversorgung und für Unterstützung" (vgl. § 275 Abs. 2 Nr. 6 lit. b) (GKV); § 285 Nr. 8 lit. b) (UKV)) zu verrechnen.
Wenn die Pensionsrückstellung im Jahresdurchschnitt 2.500 EUR ausmacht, wäre sie mit 3 % zu verzinsen, um den Zinsanteil sachgerecht zu erfassen. Der Zinsanteil betrüge dann 75 EUR. Er wäre gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 unter der Position "Zinsen und ähnliche Aufwendungen" in der GuV zu erfassen.
Aus Vereinfachungsgründen wurde in diesem Rechenbeispiel nicht auf den Einfluss der biometrischen Rechengrößen im WJ eingegangen. Zudem sind auch andere als die hier vorgestellte Methode zur Berechnung des Personal- und Zinsaufwands zulässig.
bb) Modifizierter steuerlicher Teilwert
Rn. 683
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die meisten deutschen UN haben, bis zur Anwendung des BilMoG, in ihrem handelsrechtlichen JA die Altersversorgungsverpflichtung nach den Kriterien des § 6a EStG bewertet, also den steuerlich zulässigen Teilwert für Versorgungsverpflichtungen unverändert übernommen. Dies indes ist derweil nicht mehr statthaft, denn der verbindlich vorgegebene Rechnungszins aus der RückAbzinsV weicht regelmäßig von dem 6 %-igen aus § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ab (vgl. betont und zu Recht kritisch hinsichtlich dieses verfassungswidrigen (marktfernen) Zinssatzes: Hey, DB 2016, Heft 43, M5; überdies IDW (2016), S. 1f.; grundlegend wie ausführlich sodann Hey/Steffen (2016), m. w. N.). Ebenso sind bei gehaltsabhängigen Versorgungszusagen und Versorgungszusagen auf Rentenbasis zwingend Trendannahmen einzurechnen (vgl. HdR-E, HGB § 249, Rn. 674f.), was § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht gestattet.
Dennoch kann das Prinzip des steuerlichen Teilwerts auch für die Bewertung im handelsrechtlichen JA herangezogen werden, wenn jener Teilwert an die Anforderungen des § 253 angepasst wird.
Rn. 684
Stand: EL 31 – ET: 01/2021
Die Methode des steuerlichen Teilwerts unterscheidet sich von der PUC-Methode v.a. dadurch, dass unterstellt wird, dass der Umfang der am BilSt nominal zugesagten Versorgungsanwartschaft auf den Diensteintritt des Versorgungsberechtigten zurück projiziert wird, während dies bei der PUC-Methode nicht der Fall ist. Beim steuerlichen Teilwert wird fingiert, dass für den zurück projizierten Versorgungsumfang ab dem Diensteintritt eine gleich bleibende Prämie (der Gesetzgeber spricht von gleich bleibenden Jahresbeträgen; vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG) verrechnet wird, während bei der PUC-Methode sich der Personalanteil des Versorgungsaufwands nicht aus der gleich bleibenden jährlichen Prämie ergibt, sondern aus dem Barwert für den Versorgungsanteil, den der Versorgungsberechtigte im jeweiligen Jahr erdient hat.
Der steuerliche Teilwert eignet sich deshalb nicht fü...