Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
Rn. 136
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Dieser Posten des UKV ist immer perioden- und nicht umsatzbezogen zu verstehen. In ihm werden sämtliche im GJ verursachten Vertriebsaufwendungen ausgewiesen, zumal Vertriebskosten nicht aktiviert werden dürfen (vgl. § 255 Abs. 2 Satz 4). Von der Aufwandsart her kommen ebenfalls Material-, Personalaufwendungen, AfA, andere Verluste und Wertminderungen im UV sowie sonstige Fremdleistungen in Betracht, soweit sie dem Vertriebsbereich zuzuordnen sind. Ob es sich um EK oder GK handelt, spielt hier keine Rolle.
Rn. 136a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Zum Bereich "Vertrieb" sind Kostenstellen bzw. Abteilungen, wie Verkauf, Vertrieb, Zentrallager für Fertigerzeugnisse, Marketing, Marktforschung, Absatzförderung, Werbung, Verkäufer- und Kundenschulung, Auftragsabwicklung, Kundenbelieferung (z. B. ein dafür eingerichteter Fuhrpark), Verkaufsinnendienst, Vertriebsverwaltung, Vertriebsniederlassungen/-außenstellen/-außenläger etc., mit ihren gesamten Periodenaufwendungen zu rechnen. Auch die vertriebsnahe Verwaltungstätigkeit ist mit ihren Kosten dem Vertriebsbereich zuzurechnen. Die Aufwendungen einer Abteilung "Kundendienst" oder "Service" (einschließlich Garantie) sind dagegen i. d. R. unter Nr. 2 einzubeziehen, da deren Leistungen für Kunden entweder als "UE" gesondert berechnet werden oder aber in den vereinbarten Produkterlösen einkalkuliert sind.
Rn. 137
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Nach der Aufwandsart können – neben den Aufwendungen der genannten Abteilungen bzw. Kostenstellen insbesondere für Personal und Fremdleistungen – folgende typische Beispiele genannt werden: Werbe- und Reklameaufwendungen aller Art, Messe- und Ausstellungskosten, Provisionen an Handelsvertreter sowie andere Verkaufsprovisionen an Mitarbeiter und Dritte, Verpackungsmaterial, Ausgangsfrachten, Transportversicherungen, Ausfuhrzölle, Exportkreditversicherungen (Hermes), umsatz- oder absatzabhängige Lizenzgebühren und Konzessionsabgaben, Konventionalstrafen an Kunden, Aufwendungen für Liefergarantien, für die Produktabnahme bei Kunden, belastete Vertriebskostenumlagen, Aufwendungen für Vertriebs- oder Marketing-Beratung, Marktstudien und -analysen, geleistete Werbekosten-Zuschüsse und Übernahme anderer Kundenaufwendungen, AfA und Zuführungen zu Wertberichtigungen auf Kundenforderungen und -wechsel, Materialaufwendungen (einschließlich nicht berechneter Warenproben und Muster) sowie AfA auf AV des Vertriebsbereichs, Zuschüsse und andere Zahlungen an Vertriebs-TU.
Rn. 137a
Stand: EL 42 – ET: 05/2024
Bei einigen anderen Aufwandsarten wird die Abgrenzung zu den Posten Nr. 2 oder Nr. 5 manchmal schwierig sein bzw. wird wegen Geringfügigkeit der fraglichen Beträge auf eine Verteilung auf die drei Funktionsbereiche verzichtet werden können (vgl. HdR-E, HGB § 275, Rn. 138ff.). Zinsen und Betriebsteuern sind i. d. R. nicht hier, sondern bei der entsprechenden Aufwandsart auszuweisen (vgl. auch die Ausführungen unter HdR-E, HGB § 275, Rn. 5ff., 116ff.; bezüglich der weiteren Abgrenzung zu den direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern, die ihrerseits von den "UE" (Posten Nr. 1) abgezogen werden müssen, HdR-E, HGB § 275, Rn. 98a).