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ddd) Dotierungsquellen

Prof. Dr. Karlheinz Küting, Dr. Michael Reuter
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Rn. 145

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Diese Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, "darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden" (§ 272 Abs. 4 Satz 3). Bedingt durch den Zweck der Rücklage, die Sicherstellung einer Ausschüttungssperre in Höhe der aktivierten Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten UN, dürfen zu ihrer Dotierung grds. nur solche EK-Bestandteile herangezogen werden, die ansonsten prinzipiell zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur Verfügung stehen. Auch wenn sich § 272 Abs. 4 Satz 3 lediglich auf eine zulässige Bildung der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN aus frei verfügbaren "Rücklagen" bezieht, deutet dieser Wortlaut lediglich auf die (auch mögliche) rechtliche Zulässigkeit der Dotierungsquelle "Rücklagen" hin, schließt aber andere Quellen (wie z. B. den Jahresüberschuss) nicht grds. aus. Damit kann eine Einstellung aus folgenden Quellen vorgenommen werden:

(1) Jahresüberschuss,
(2) Gewinnrücklagen, soweit diese frei verfügbar sind,
(3) Kap.-Rücklage, soweit diese frei verfügbar ist,
(4) Gewinnvortrag.
 

Rn. 146

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Bei der Bildung aus dem Jahresüberschuss ist zu beachten, dass die Einstellung in die gesetzliche Rücklage gemäß § 150 Abs. 2 AktG der Einstellung in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN vorgeht, da die für die gesetzliche Rücklage zu verwendenden Teile des Jahresüberschusses nicht mehr als frei verfügbar angesehen werden können (vgl. HdJ, Abt. III/1 (1999), Rn. 235; Zilias/Lanfermann, WPg 1980, S. 89 (92)).

 

Rn. 147

Stand: EL 43 – ET: 08/2024

Die Möglichkeit, die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten UN aus freien Gewinnrücklagen zu bilden,...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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