Dr. Eckart Ischebeck, Astrid Nissen-Schmidt
Rn. 16
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Seit dem Inkrafttreten des BilMoG sind die Regeln für Bilanzierung und Bewertung im JA von Einzelkaufleuten, PersG und KapG einheitlich. Es bestehen lediglich rechtsformbedingte Abweichungen in der Bilanzgliederung ohne Auswirkung auf Ergebnis und EK. Eine Ausnahme bilden die nur der KapG (einschl. der KapG & Co. und der PersG des PublG) durch § 274 Abs. 1 Satz 2 eröffnete Möglichkeit des Ausweises einer aktiven Steuerabgrenzung und der Umfang der in die passiven latenten Steuern einzubeziehenden Abweichungen zu den Ansätzen in der StB. § 274 Abs. 1, der für die KapG die Bilanzierung von latenten Steuern regelt, ist von der ›klassischen‹ PersG nicht verpflichtend anzuwenden. Die klassische PersG hat nach den allg. Grundsätzen des § 249 Abs. 1 Satz 1 Rückstellungen für latente Steuerverbindl. zu bilden und die Rückstellungen als solche unter den Steuerrückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Dagegen bilanziert die KapG einen Sonderposten ›Passive latente Steuern‹ (§ 266 Abs. 3 E).
Rn. 17
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
Der Inhalt der ›Rückstellungen für latente Steuerverbindlichkeiten‹ und der ›passiven latenten Steuern‹ ist nicht deckungsgleich. Beide ermitteln sich aus der Aufrechnung von voraussichtlichen Steuerbelastungen und -entlastungen. Eine aus dieser Aufrechnung resultierende Steuerbelastung ist zu passivieren; eine nach Aufrechnung verbleibende Steuerentlastung darf von der klassischen PersG nicht aktiviert werden, es sei denn, sie wendet § 274 insgesamt freiwillig an. In den von der PersG zu bildenden Rückstellungen für latente Steuerverbindl. können nur zeitlich begrenzte Differenzen zwischen den Ansätzen für VG, Schulden und RAP, bspw. aufgrund der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller VG des AV, der Zeitwertbewertung bestimmter VG (§ 246 Abs. 2 Satz 2) und des Wegfalls der umgekehrten MGB (Sonderabschreibungen, steuerfreie Rücklagen) berücksichtigt werden. Die von der KapG zusätzlich bei der Bemessung von passiven latenten Steuern einzubeziehenden quasi-permanenten Differenzen können wegen des fehlenden Rechtscharakters einer Steuerzahlung/Steuerentlastung nicht einbezogen werden. Dabei handelt es sich um Unterschiedsbeträge, die zwar zeitlich begrenzt sind, deren Abbau jedoch von den Dispositionen des UN abhängig ist bzw. erst bei Liquidation des UN erfolgt (IDW 2009, Rn. 20).
Bei den voraussichtlich eintretenden Steuerentlastungen sind auch zu erwartende Verlustverrechnungen zu berücksichtigen, deren Umfang sich an § 274 Abs. 1 Satz 4 orientieren sollte.
Rn. 18
Stand: EL 17 – ET: 10/2013
In den Rückstellungen für latente Steuern ist ausschließlich die Gewerbesteuer zu erfassen. Die Einkommen- oder die Körperschaftsteuer auf das zu versteuernde Ergebnis schulden nicht die PersG, sondern deren Gesellschafter. Zu berücksichtigen sind Unterschiedsbeträge aus der Gesamthandsbilanz und aus Ergänzungsbilanzen von Gesellschaftern, nicht jedoch aus Sonderbilanzen von Gesellschaftern (vgl. IDW 2009, Rn. 10; Kirsch, H. 2009, S. 1974 ff.).
Zur Auswirkung von Anteilsübertragungen auf latente Seuern vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 21 f.