Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 118
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Gerade i. R.v. Versteigerungen einzelner VG werden häufig Preise erzielt, die sich wesentlich von den tatsächlichen Werten dieser VG unterscheiden. Hinsichtlich der Definition der AK ist dies jedoch unerheblich, denn als AK gilt der Betrag, den der Erwerber tatsächlich aufwendet.
Rn. 119
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Insbesondere im Fall von Zwangsversteigerungen ist eine Situation denkbar, in der der Ersteigerer auch den Verlust einer an dem ersteigerten Gegenstand dinglich besicherten Forderung erleidet. Dies tritt ein, wenn das vom Ersteigerer gebotene Meistgebot nicht ausreicht, um sämtliche Forderungen, für deren dingliche Sicherung der Gegenstand gedient hat, zu bedienen. Soweit der Ersteigerer mit seiner Forderung ausfällt, erhöhen sich die AK (vgl. BFH, Urteil vom 11.11.1987, I R 7/84, BStBl. II 1988, S. 424ff.). Diese Ansicht kann damit gerechtfertigt werden, dass sich die ursprüngliche Darlehenshingabe durch die Ersteigerung letztlich als eine Art Anzahlung ansehen lässt. Bedenklich ist diese Vorgehensweise jedoch vor dem Hintergrund des Prinzips der Erfolgsneutralität des Beschaffungsvorgangs sowie dem Einzelbewertungsgrundsatz, da die letztlich realisierten Verluste (aus dem Darlehensgeschäft) mit unrealisierten Gewinnen (aus dem Beschaffungsvorgang) saldiert werden (vgl. i. d. S. auch HdJ, Abt. I/4 (2021), Rn. 94). Aus diesem Grund sollte bei der Definition der AK auf den Einzelfall abgestellt werden und nur für den Fall, dass die Fiktion einer Anzahlung gerechtfertigt werden kann, der Verlust aus dem Darlehensgeschäft als Bestandteil der AK angesehen werden. Nach hier vertretener Ansicht dürfte dies jedoch der Ausnahmefall sein.
Rn. 120
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Nur soweit die Forderung werthaltig ist, aber gegen die Verbindlichkeit aus dem Erwerb in der Versteigerung verrechnet wird, kann sie zu den AK gerechnet werden. Überhaupt beschränken sich die AK in solchen Fällen nicht auf die Beträge, die im Zuschlagsbeschluss aufgeführt werden; vielmehr umfassen sie sämtliche Verpflichtungen, die der Ersteigerer gegenüber dem Schuldner oder gegenüber Dritten übernimmt.