Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
Rn. 26
Stand: EL 41 – ET: 12/2023
Wird ein VG mit Fremdwährung beschafft, sind die AK für den nach Maßgabe des § 244 in Euro zu bilanzierenden Anschaffungspreis umzurechnen (vgl. allg. HdR-E, HGB § 256a). Im Falle der Bar- oder Voraus- bzw. Anzahlung ist jeweils der für den Fremdwährungsbetrag aufgewendete Euro-Betrag maßgebend (vgl. Bonner HGB-Komm. (2021), § 255, Rn. 64). Hat betreffendes UN den geschuldeten Fremdwährungsbetrag dagegen aus bereits vorgehaltenen Währungsbeständen beglichen oder ein Termingeschäft darüber abgeschlossen, so werden die AK durch den (historischen) Anschaffungspreis des Fremdwährungsbetrags determiniert (vgl. BeckOK-HGB (2022), § 255, Rn. 22f.). In allen übrigen Fällen gilt der Umrechnungskurs desjenigen Tages, an dem der VG in die wirtschaftliche Verfügungsmacht des bilanzierenden UN übergegangen, ihm mithin wirtschaftlich zuzurechnen ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1977, III R 92/75, BStBl. II 1978, S. 233f.). Als maßgeblicher Umrechnungskurs ist hierbei der Devisenkassamittelkurs heranzuziehen. Zwar regelt § 256a die Umrechnung in Euro lediglich für den Fall der Bewertung an einem – auf den Zugang des betreffenden VG folgenden – Abschlussstichtag (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 43, 62); allerdings ist der einschlägigen RegB zum BilMoG zu entnehmen, dass aus der verpflichtenden Anwendung des Devisenkassakurses für die Folgebewertung unter Berücksichtigung des AK-Prinzips folgt, dass auf Fremdwährung lautende Geschäftsvorfälle auch im Zugangszeitpunkt mit dem Devisenkassakurs umzurechnen sind (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 62). In der finalen Fassung des § 256a wurde der Devisenkassamittelkurs sodann als maßgebender Umrechnungskurs festgeschrieben. Ausweislich der Begründung des Rechtsausschusses ist dieser auf Vorschlag der Praxis in das Gesetz aufgenommen worden, um auf diese Weise die Währungsumrechnung durch die nicht mehr erforderliche Unterscheidung in Geld- und Briefkurs zu vereinfachen (vgl. BT-Drs. 16/12407, S. 86).
Spätere Kursveränderungen, die bis zur (Ver-)Buchung bzw. (Be-)Zahlung eintreten, können naturgemäß keinen Einfluss auf die Höhe der ursprünglich festgesetzten AK als absolute Wertobergrenze haben; vielmehr tangieren sie – wenn überhaupt – lediglich den Wertansatz der korrespondierenden Verbindlichkeit (vgl. nur Haufe HGB-Komm. (2022), § 255, Rn. 25). Davon wiederum unberührt bleibt die Tatsache, dass das AK-Prinzip bei (monetären) Nominalgütern, wie v.a. Forderungen, in der Folge durchbrochen wird (bzw. werden kann), sofern diese Fremdwährungsposten eine Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger aufweisen (vgl. § 256a Satz 2; betont und zu Recht kritisch bezüglich der damit verbundenen Aufweichung des Nominalwertprinzips als originärem Bewertungsmaßstab HB-BilMoG (2010), Kap. 2/8/4, S. 499 (509ff.)).