Prof. Dr. Christoph Hütten, Dr. Julia Zicke
I. Form- und Inhaltsvorschriften für die Pflichtpublizität
1. Normentsprechung, Vollständigkeit und Richtigkeit
Rn. 85
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 328 Abs. 1 nennt den Lagebericht und Konzernlagebericht sowie die Versicherungen der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nach den §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 4 oder 315 Abs. 1 Satz 5 ("Bilanzeide") zusammen mit dem JA. Außerdem sind nach § 328 Abs. 3 Satz 1 die Anforderungen des § 328 Abs. 1 analog anzuwenden auf den
- Gewinnverwendungsvorschlag,
- Gewinnverwendungsbeschluss.
Rn. 86
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Außerdem ist auch von einer Geltung für den Bericht des AR auszugehen, der wohl nur aufgrund eines Redaktionsversehens in § 328 Abs. 3 nicht aufgeführt ist (vgl. ebenso zum AR-Bericht ADS (2000), § 328, Rn. 100; KK-AktG (1991), § 328 HGB, Rn. 11; Beck Bil-Komm. (2022), § 328 HGB, Rn. 161). Hierbei erstaunt, dass der Gesetzgeber dieses Versehen i. R.d. zahlreichen Änderungen an § 328 und selbst dann nicht heilte, als durch das ESEF-UG die "Bilanzeide" in § 328 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen wurden.
Die gleiche Schlussfolgerung ergibt sich auch für
Rn. 87
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Durch § 328 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 328 Abs. 1 gilt auch für die Offenlegung und für jede sonstige durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgeschriebene Publizität dieser Unterlagen, dass die publizierte Fassung von dem aufgestellten und ggf. geprüften Original nicht abweichen darf (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 28ff.).
Rn. 88
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Hieraus ergibt sich auch, dass die nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b sowie sonstige Erweiterungen der Lageberichterstattung, die in der (ggf. geprüften) Originalfassung vorgenommen wurden, auch im offengelegten oder anderweitig pflichtgemäß publizierten Lagebericht enthalten sein müssen. Entsprechende Weglassungen unter Berufung auf die Pflichtbestandteile gemäß der §§ 289ff. sind nicht zulässig. Dieses Identitätspostulat gilt auch im Fall des Fehlens explizit geforderter Pflichtbestandteile in der Originalfassung.
Rn. 89
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Der Lagebericht muss nach § 325 Abs. 1 Satz 2 der das UN-Register führenden Stelle elektronisch übermittelt werden. Die Verwendung der vom UN-Register gemachten Vorgaben für das elektronische Format (XML- bzw. XHTML-Schema) stellt durch XML-Elemente sicher, dass für die das UN-Register führende Stelle erkennbar ist, welcher Bestandteil der Übermittlung dem Lagebericht als Gesamtheit entspricht (vgl. BAnz Verlag (2022), S. 6; zu den Datenformaten HdR-E, HGB § 325, Rn. 79). Sollte der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine verpflichtende Veröffentlichung eines Berichts in elektronischer Form vorsehen, der interaktiv konzipiert ist, d. h. in dem die Adressaten über eine entsprechende Verlinkung von einem Informationsbestandteil zu einem anderen Bestandteil aus unterschiedlichen Informationsbereichen wechseln oder entsprechend ihren Informationsinteressen zwischen den Informationsbestandteilen navigieren können, ist denkbar, dass einzelne Bestandteile des Lageberichts innerhalb eines solchen elektronischen Berichtssystems verschiedenen Informationsfeldern zugeordnet werden. In solchen Fällen muss für die Adressaten durch entsprechende Kennzeichnung gut erkennbar sein, dass der spezifische Informationsbestandteil aus dem "Originallagebericht" entstammt und deshalb ggf. auch vom AP geprüft wurde (vgl. HdR-E, HGB § 328, Rn. 30ff.). Dies gilt z. B. für sog. – online zur Verfügung gestellte – integrierte Berichte, in denen finanzielle, nichtfinanzielle, strategische und/oder nachhaltigkeitsbezogene Informationen präsentiert werden (vgl. hierzu AKEU, BB 2013, S. 875ff.; Haller/Fuhrmann, KoR 2013, S. 243 (247ff.); Kajüter/Blaesing/Hannen, IRZ 2013, S. 199ff.; Gross (2016), S. 26ff., sowie speziell zur Problematik der Prüfung von interaktiven, verlinkten Berichten, S. 279f.).
2. Angaben zur Feststellung
Rn. 90
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Angaben zur Feststellung bzw. Billigung sind nicht erforderlich, da alle in HdR-E, HGB § 328, Rn. 85f., angeführten Unterlagen nicht festgestellt oder gebilligt werden müssen (vgl. §§ 171 Abs. 2, 173 Abs. 1 AktG: Billigung nur von JA und KA; zudem HdR-E, AktG § 171, Rn. 31). Für einen ersatzweisen Hinweis auf die Feststellung des zugehörigen JA bzw. Billigung des zugehörigen KA besteht kein Grund (vgl. ebenso ADS (2000), § 328, Rn. 101).
3. Wiedergabe des Bestätigungsvermerks
Rn. 91
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 328 Abs. 1a Satz 2 bezieht sich seinem Wortlaut nach nur auf Abschlüsse. Dies erweckt den Eindruck, dass bei der Pflichtpublizität des Lageberichts und Konzernlageberichts auf die Darstellung des BV verzichtet werden kann. Diese feinsinnige Differenzierung findet sich jedoch nicht in der RegB zum BilRUG, in der es vielmehr allg. heißt: "Absatz 1 regelt nunmehr die allgemeinen Anforderungen an die offenzulegenden Unterlagen, während Absatz 1a die mit der Feststellung und Billigung der Unterlagen verbundenen speziellen Fragen regelt"...