Rn. 15

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die nach § 321 erforderlichen Prüfungsberichte des HGB-JA und IFRS-EA können nach § 324a Abs. 2 Satz 2 zusammengefasst werden. Voraussetzungen dafür sind eine zusammengefasste Lageberichterstattung, die sowieso gesetzlich normiert ist (vgl. HdR-E, HGB § 324a, Rn. 9f.), sowie die einheitliche Prüfung der beiden Abschlüsse (vgl. BT-Drs. 15/3419, S. 45). Selbst wenn das IDW eine solche Zusammenfassung aus "Kosten- und Effizienzgründen" (vgl. IDW, WPg 2004, S. 143 (151)) bejaht, ist diese kritisch zu betrachten. Denn schließlich fließt demnach die Prüfung der Einhaltung von zwei grds. verschiedenen RL-Systemen – zum einen national und zum anderen international – in einen einzigen Bericht ein und wirkt sich dort bei unzureichender Abgrenzung wesentlich auf die Übersichtlichkeit und Klarheit des Berichts aus (vgl. so auch Pfitzer/Oser/Orth, BB 2004, S. 2593 (2602)). Bei einer Zusammenfassung ist deshalb genauestens darauf zu achten, dass der AP in allen Teilen des Prüfungsberichts zwischen HGB-JA und IFRS-EA differenziert, so dass die Einzelheiten und Besonderheiten des jeweiligen Abschlusses deutlich erkennbar sind (vgl. NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 3; Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 20).

 

Rn. 16

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ob ein zusammengefasster Prüfungsbericht auch die mögliche Zusammenfassung der Vermerke nach § 322 Abs. 2 Satz 1 impliziert, ist bisher nicht abschließend geklärt. Allerdings widerspricht einer solchen Zusammenfassung die Notwendigkeit, einen Vermerk zum befreienden IFRS-EA offenlegen und gleichzeitig einen zum HGB-JA hinterlegen zu müssen (vgl. § 325 Abs. 2a i. V. m. Abs. 2b Nr. 1 und 3; Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 21; Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (99); a. A. NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 4, wonach die jeweilige Offenlegungspflicht durch die Offenlegung eines zusammengefassten BV als "ebenfalls (über-)erfüllt" angesehen wird).

 

Rn. 17

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Stellt ein MU einen IFRS-EA sowie einen KA auf und veröffentlicht diese zudem gemeinsam, dann können die Prüfungsberichte zu den beiden Abschlüssen zusammengefasst werden (vgl. § 325 Abs. 3a). Dies erfordert außerdem die Zusammenfassung der Vermerke nach § 322 Abs. 2 Satz 1. Eine Zusammenfassung der Prüfungsberichte erscheint insbesondere dann sinnvoll, wenn ein IFRS-KA nach Maßgabe des § 315e erstellt wurde (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 23; Haufe HGB-Komm. (2022), § 324a, Rn. 18). Ansonsten bestehen dieselben Bedenken, die bereits zuvor (vgl. HdR-E, HGB § 324a, Rn. 15) bezüglich der Prüfungsberichte zu HGB-JA und IFRS-EA erläutert wurden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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