Rn. 73

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zu ausführlicheren Hinweisen auf entsprechende Regelungen nach IFRS vgl. insbesondere HdR-E, HGB § 266, Rn. 200ff.

 

Rn. 74

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Im Gegensatz zum HGB kennen die IFRS kein festes Bilanzgliederungsschema. Ausweispflichtig sind Vermögenswerte ("assets"), EK ("equity") und Schulden ("liabilities"). Dabei repräsentiert das EK gemäß RK.4.63 (2018) zunächst grds. – wie auch nach HGB – eine Residualgröße zwischen Vermögenswerten und Schulden. Es ist von folgender Grundstruktur (ggf. auch in umgekehrter Postenreihenfolge) auszugehen:

Übersicht: Bilanzgliederung nach IFRS

Im Hinblick auf Nicht-KapG wurde seitens des IASB kontrovers diskutiert, ob an der FK-Definition gemäß IAS 32 festgehalten werden soll. IAS 32 ermöglicht Nicht-KapG und eG derweil in bestimmten Fällen den Ausweis des gesellschaftsrechtlichen Kap. als EK (vgl. IAS 32.16A f.; IAS 32.18; IAS 32.BC7f.; IAS 32.BC53ff.). Im Einzelfall jedoch sind die Einlagen der Gesellschafter aber weiterhin infolge gesellschaftsvertraglich nicht abdingbarer Abfindungsrechte (sog. kündbare Instrumente (puttable instruments)) als FK zu qualifizieren. IAS 1.54 (ED/2019/7.82) gibt eine minimale Bilanzgliederungstiefe vor. Entscheidungen über weitergehende Untergliederungen sind nach dem Wesentlichkeits- bzw. Entscheidungsnützlichkeitsprinzip zu treffen. Bezüglich der Anordnung der Bilanzposten kennen die IFRS zwei Formate (vgl. IAS 1.60; ED/2019/7.84):

(1) nach Fristigkeit oder
(2) nach Liquidität.

Die Unterscheidung zwischen kurz- (current) und langfristigem (non-current) Vermögen bzw. Schulden ist nach der längeren Frist von zwölf Monaten oder dem durchschnittlichen Geldwerdungszeitraum (sog. operating cycle) vorzunehmen (vgl. IAS 1.61; ED/2019/7.85), weshalb Posten gleichen Inhalts, aber unterschiedlicher Fristigkeit in der Bilanz in separaten Posten auszuweisen sind (z. B. lang- und kurzfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten).

Latente Steuern sind nach dem Temporary-Konzept zu bilden und unabhängig von der tatsächlichen Frist, in der die Umkehrung der Differenz erwartet wird, als langfristige Vermögenswerte respektive langfristige Schulden auszuweisen (vgl. IAS 1.56; ED/2019/7.86). Ein Sonderausweis entsprechend § 266 Abs. 2f. kommt insoweit nicht in Betracht.

Die IFRS (vgl. IAS 1.32) kennen ein strenges Saldierungsverbot (mit wenigen Ausnahmen, wie von aktiven und passiven latenten Steuern gegenüber derselben Steuerbehörde, die auf saldierter Basis erfüllt werden können; vgl. IAS 12.71ff.) sowie ein strenges Stetigkeitsprinzip (vgl. IAS 1.45; IAS 8.13). Zur Form der Darstellung (Konto- oder Staffelform) wird keine Aussage getroffen (vgl. auch Pellens et al. (2021), S. 188).

Mit Blick auf die in §§ 246f. angeführten Posten ist bemerkenswert, dass RAP als "assets" respektive "liabilities" auszuweisen sind (vgl. auch HdR-E, HGB § 250, Rn. 103).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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