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ee) Stichprobenprüfung

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. Peter Dittmar
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Rn. 70

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei einer Stichprobenprüfung können nicht statistische oder statistische Stichprobenverfahren zugrunde gelegt werden. Ein statistisches Stichprobenverfahren ist zum einen durch eine zufallsbasierte Auswahl der Stichprobenelemente gekennzeichnet, zum anderen durch die Möglichkeit der Anwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Auswertung der Stichprobenergebnisse. Ein nicht statistisches Stichprobenverfahren liegt bei Nichterfüllung eines Kriteriums oder beider zuvor genannten Kriterien vor (vgl. ISA [DE] 530 (2020), Rn. 3).

 

Rn. 71

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Bei statistischen Stichprobenverfahren werden die Elemente durch Anwendung einer statistikbasierten Formel derart gewählt, dass für jedes von ihnen eine bekannte Auswahlwahrscheinlichkeit besteht, in die Stichprobe zu gelangen. Bei nicht statistischen Verfahren dagegen liegt die Auswahl der Stichprobenelemente im pflichtgemäßen Ermessen des AP.

 

Rn. 72

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die ersten drei der fünf o. g. Auswahlmethoden können sowohl als statistische Stichprobe als auch als nicht statistische Stichprobe ausgestaltet werden (vgl. Heese/Braatsch, WPg 2013, S. 841 (842)); die zufallsimitierende Auswahl ist hingegen bei Anwendung eines statistischen Stichprobenverfahrens nicht geeignet, während die Blockauswahl – wie bereits beschrieben – für Stichprobenverfahren ohnehin meist nicht infrage kommt. Ob ein nicht statistisches oder statistisches Stichprobenverfahren angewendet wird, hat der AP nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. ISA [DE] 530 (2020), Rn. A9).

 

Rn. 73

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Ziel der Stichprobenprüfung ist es, eine hinreichende Grundlage für Schlussfolgerungen des AP über die Grundgesamtheit zu schaffen, so dass der AP in der Stichprobe festgestellte falsche Ang...

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