Rn. 45
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Mit Beginn der Abwicklung erlöschen die KSt- und GewSt-Pflicht nicht (vgl. § 11 KStG, § 4 GewStDV). Es verändert sich jedoch der Besteuerungszeitraum. Abweichend von § 7 Abs. 3 KStG i. V. m. § 25 EStG ist für die Besteuerung nicht mehr das Kalenderjahr, sondern der Abwicklungszeitraum, der von der Auflösung bis zur Beendigung der Gesellschaft reicht, maßgeblich (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Für den Zeitraum zwischen dem Schluss des letzten regulären WJ und dem Tag des Auflösungsbeschlusses ist in steuerlicher Hinsicht ein Rumpf-GJ zu bilden (vgl. BFH, Urteil vom 09.03.1983, I R 202/79, BStBl. II 1983, S. 434; Beck HB-S (2021), Kap. T, Rn. 431). Zieht sich die Abwicklung über mehr als drei Jahre hin, kann nach Ablauf von drei Jahren eine Besteuerung durchgeführt werden (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Rn. 46
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Besteuert wird der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn. Zur Ermittlung dieses Gewinns "ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen" (§ 11 Abs. 2 KStG). Abwicklungs-Anfangsvermögen ist gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KStG das "Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist". Maßgebend ist somit nicht die Liquidationseröffnungsbilanz nach § 71 Abs. 1 GmbHG (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 10, 12, 15ff.), sondern die letzte "laufende" Ertrags-StB. Ist die Liquidation nicht auf das Ende eines GJ, sondern auf einen anderen Stichtag wirksam geworden, so ist eine letzte "laufende" Bilanz für ein Rumpf-WJ aufzustellen (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 14; im Übrigen auch Beck HB-S (2021), Kap. T, Rn. 447).
Rn. 47
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Die jährliche RL während der Liquidation (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 27ff.) ist für die KSt wie auch GewSt ohne Belang. Maßgebend ist vielmehr neben dem Abwicklungs-Anfangsvermögen (vgl. HdR-E, GmbHG § 71, Rn. 46) das Abwicklungs-Endvermögen, welches in § 11 Abs. 3 KStG definiert ist als das "zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind".
Rn. 48
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Wegen Einzelheiten der Besteuerung im Liquidationszeitraum sei an dieser Stelle auf die einschlägigen Kommentierungen zum KSt- (vgl. § 11 KStG) und GewSt-Recht (vgl. § 2 GewStG) verwiesen.